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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AMFG §45a Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Der Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Masse (Hinweis E vom 30. September 2010, 2010/07/0170) und hat kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen (Hinweis E vom 7. Oktober 2005, 2005/17/0194, mwN). In diesem Umfang kann nur der Masseverwalter Beschwerde an die Höchstgerichte erheben. Unter diesen Gesichtspunkten ist der verfahrensgegenständliche Anspruch gemäß § 45a Abs. 8 AMFG auf Verkürzung der in § 45a Abs. 2 AMFG genannten Frist auch als Teil der Masse zu betrachten. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kündigung, deren vorzeitigen Ausspruch die Bfin, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt wurde, nach § 45a Abs. 8 AMFG begehrte, eine rechtlich relevante Handlung ist, die rechtliche Wirkungen beim Vermögen des Gemeinschuldners hervorrufen kann, wobei es genügt, dass diese Wirkungen auch nur mittelbar die Masse betreffen (s. den Beschluss des OGH vom 26. November 2007, 9 ObA 292/97t, mwN). Aber auch der dritte Satz des § 45a Abs. 2 AMFG, nach dem die fristauslösende Anzeige im Fall des Konkurses vom Masseverwalter zu erstatten ist, wenn sie nicht (wie im vorliegenden Fall) schon vor Konkurseröffnung erstattet wurde, bestätigt diese Sichtweise.Hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Der Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Masse (Hinweis E vom 30. September 2010, 2010/07/0170) und hat kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen (Hinweis E vom 7. Oktober 2005, 2005/17/0194, mwN). In diesem Umfang kann nur der Masseverwalter Beschwerde an die Höchstgerichte erheben. Unter diesen Gesichtspunkten ist der verfahrensgegenständliche Anspruch gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG auf Verkürzung der in Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG genannten Frist auch als Teil der Masse zu betrachten. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kündigung, deren vorzeitigen Ausspruch die Bfin, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt wurde, nach Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG begehrte, eine rechtlich relevante Handlung ist, die rechtliche Wirkungen beim Vermögen des Gemeinschuldners hervorrufen kann, wobei es genügt, dass diese Wirkungen auch nur mittelbar die Masse betreffen (s. den Beschluss des OGH vom 26. November 2007, 9 ObA 292/97t, mwN). Aber auch der dritte Satz des Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG, nach dem die fristauslösende Anzeige im Fall des Konkurses vom Masseverwalter zu erstatten ist, wenn sie nicht (wie im vorliegenden Fall) schon vor Konkurseröffnung erstattet wurde, bestätigt diese Sichtweise.
Schlagworte
Masseverwalter gesetzlicher Vertreter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110175.X01Im RIS seit
10.12.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013