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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0067 B 23. Februar 2012 RS 2Stammrechtssatz
Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts tritt ex lege mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde und nicht erst mit dem (bloß deklarativen) Feststellungsbescheid (§ 29 WRG 1959) ein.Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts tritt ex lege mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde und nicht erst mit dem (bloß deklarativen) Feststellungsbescheid (Paragraph 29, WRG 1959) ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070240.X01Im RIS seit
13.01.2014Zuletzt aktualisiert am
15.01.2014