Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Wiederaufnahme eines Bauverfahrens - Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem voraus, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" (gegenüber den beschwerdeführenden Parteien) zugänglich ist.Nichtstattgebung - Wiederaufnahme eines Bauverfahrens - Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter anderem voraus, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" (gegenüber den beschwerdeführenden Parteien) zugänglich ist.
"Vollzugstauglichkeit" im erwähnten Sinn liegt bereits dann vor, wenn der Bescheid einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag (vgl. die bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, unter B I. 1. Und 2. zu § 30 VwGG zitierte hg. Rechtsprechung). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Baubewilligung an die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien und die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend eine Änderung dieser Baubewilligung bewilligt und die beantragte Baubewilligung versagt worden waren, von der belangten Behörde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Diese Entscheidung ist gegenüber den beschwerdeführenden Parteien einem Vollzug nicht zugänglich."Vollzugstauglichkeit" im erwähnten Sinn liegt bereits dann vor, wenn der Bescheid einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag vergleiche die bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, unter B römisch eins. 1. Und 2. zu Paragraph 30, VwGG zitierte hg. Rechtsprechung). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Baubewilligung an die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien und die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend eine Änderung dieser Baubewilligung bewilligt und die beantragte Baubewilligung versagt worden waren, von der belangten Behörde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Diese Entscheidung ist gegenüber den beschwerdeführenden Parteien einem Vollzug nicht zugänglich.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013060049.A01Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014