RS Vwgh 2013/9/27 AW 2013/06/0049

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Veröffentlicht am 27.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69;
VwGG §30 Abs2;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Wiederaufnahme eines Bauverfahrens - Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem voraus, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" (gegenüber den beschwerdeführenden Parteien) zugänglich ist.Nichtstattgebung - Wiederaufnahme eines Bauverfahrens - Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter anderem voraus, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" (gegenüber den beschwerdeführenden Parteien) zugänglich ist.

"Vollzugstauglichkeit" im erwähnten Sinn liegt bereits dann vor, wenn der Bescheid einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag (vgl. die bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, unter B I. 1. Und 2. zu § 30 VwGG zitierte hg. Rechtsprechung). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Baubewilligung an die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien und die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend eine Änderung dieser Baubewilligung bewilligt und die beantragte Baubewilligung versagt worden waren, von der belangten Behörde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Diese Entscheidung ist gegenüber den beschwerdeführenden Parteien einem Vollzug nicht zugänglich."Vollzugstauglichkeit" im erwähnten Sinn liegt bereits dann vor, wenn der Bescheid einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag vergleiche die bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, unter B römisch eins. 1. Und 2. zu Paragraph 30, VwGG zitierte hg. Rechtsprechung). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Baubewilligung an die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien und die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend eine Änderung dieser Baubewilligung bewilligt und die beantragte Baubewilligung versagt worden waren, von der belangten Behörde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Diese Entscheidung ist gegenüber den beschwerdeführenden Parteien einem Vollzug nicht zugänglich.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013060049.A01

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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