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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs1;Rechtssatz
"Rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. So wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (Hinweis E vom 8. November 2012, 2010/04/0112, mwN)."Rechtzeitig" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. So wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (Hinweis E vom 8. November 2012, 2010/04/0112, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050145.X02Im RIS seit
12.11.2013Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014