RS Vwgh 2013/9/27 2012/05/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art20 Abs3;
E-ControlG 2010 §34;
E-ControlG 2010 §36 Abs4;
ElWOG 2010 §10;
StGB §310;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ElWOG 2010 § 10 gültig von 03.03.2011 bis 23.12.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. StGB § 310 gültig von 30.12.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  6. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  7. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993

Rechtssatz

Die Regulierungsbehörde ist einerseits auf Grund des § 36 Abs. 4 E-ControlG 2010 verpflichtet, die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen bei ihren Veröffentlichungen auf ihrer Homepage zu wahren. Andererseits werden die Interessen der bf Partei an der Wahrung der Vertraulichkeit ihrer der Regulierungsbehörde und den Wettbewerbsbehörden bekanntgegebenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse insbesondere auch durch Art. 20 Abs. 3 B-VG geschützt. Die Einhaltung der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit steht überdies unter der Sanktion des § 310 StGB ("Verletzung des Amtsgeheimnisses"). Mit der nicht weiter begründeten Mutmaßung, es sei nicht ausreichend sichergestellt, dass die von der Behörde im Rahmen des angefochtenen Bescheides angefragten Daten und Informationen ausreichend vertraulich behandelt würden, zeigt die Beschwerde somit auch unter dem Blickwinkel des zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Hinweis E vom 27. September 2013, 2012/05/0212) keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.Die Regulierungsbehörde ist einerseits auf Grund des Paragraph 36, Absatz 4, E-ControlG 2010 verpflichtet, die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen bei ihren Veröffentlichungen auf ihrer Homepage zu wahren. Andererseits werden die Interessen der bf Partei an der Wahrung der Vertraulichkeit ihrer der Regulierungsbehörde und den Wettbewerbsbehörden bekanntgegebenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse insbesondere auch durch Artikel 20, Absatz 3, B-VG geschützt. Die Einhaltung der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit steht überdies unter der Sanktion des Paragraph 310, StGB ("Verletzung des Amtsgeheimnisses"). Mit der nicht weiter begründeten Mutmaßung, es sei nicht ausreichend sichergestellt, dass die von der Behörde im Rahmen des angefochtenen Bescheides angefragten Daten und Informationen ausreichend vertraulich behandelt würden, zeigt die Beschwerde somit auch unter dem Blickwinkel des zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Hinweis E vom 27. September 2013, 2012/05/0212) keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050213.X03

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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