RS Vwgh 2013/9/27 2010/05/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Der Bf hat die behauptete Befangenheit der Berichterin der belangten Behörde darauf gestützt, dass deren Ehegatte Vorsitzender des Aufsichtsrates der W. Holding GmbH sei. Eine gesellschaftsrechtliche Nahebeziehung dieser Gesellschaft zur Mitbeteiligten - nur damit könnte ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG dargetan werden - wird aber nicht behauptet; allein "gute Kontakte" der Berichterin und ihres Ehegatten zur Stadt Wien vermögen den Anschein der Befangenheit nicht zu erwecken.Der Bf hat die behauptete Befangenheit der Berichterin der belangten Behörde darauf gestützt, dass deren Ehegatte Vorsitzender des Aufsichtsrates der W. Holding GmbH sei. Eine gesellschaftsrechtliche Nahebeziehung dieser Gesellschaft zur Mitbeteiligten - nur damit könnte ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG dargetan werden - wird aber nicht behauptet; allein "gute Kontakte" der Berichterin und ihres Ehegatten zur Stadt Wien vermögen den Anschein der Befangenheit nicht zu erwecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050202.X16

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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