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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Bf hat die behauptete Befangenheit der Berichterin der belangten Behörde darauf gestützt, dass deren Ehegatte Vorsitzender des Aufsichtsrates der W. Holding GmbH sei. Eine gesellschaftsrechtliche Nahebeziehung dieser Gesellschaft zur Mitbeteiligten - nur damit könnte ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG dargetan werden - wird aber nicht behauptet; allein "gute Kontakte" der Berichterin und ihres Ehegatten zur Stadt Wien vermögen den Anschein der Befangenheit nicht zu erwecken.Der Bf hat die behauptete Befangenheit der Berichterin der belangten Behörde darauf gestützt, dass deren Ehegatte Vorsitzender des Aufsichtsrates der W. Holding GmbH sei. Eine gesellschaftsrechtliche Nahebeziehung dieser Gesellschaft zur Mitbeteiligten - nur damit könnte ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG dargetan werden - wird aber nicht behauptet; allein "gute Kontakte" der Berichterin und ihres Ehegatten zur Stadt Wien vermögen den Anschein der Befangenheit nicht zu erwecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050202.X16Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017