Index
E3L E15101000Norm
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs4;Rechtssatz
Die Bedeutung des Prinzips der Rechtssicherheit bei der Beurteilung, ob die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen mit dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist, hat der EuGH in seinem Urteil vom 16. Mai 2000, in der Rechtssache C-78/98, Preston u.a., Rn. 33, betont und weiters im Urteil vom 12. Dezember 2002, in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau AG, ausgesprochen, dass es die vollständige Verwirklichung der mit der - ebenfalls in einem vergleichbaren vergaberechtlichen Verfahren - anzuwendenden Richtlinie verfolgten Ziele gefährde, wenn Verstöße gegen die Regeln des Verfahrens in jedem Stadium gerügt werden könnten und dadurch das gesamte Verfahren zur Behebung des Verstoßes erneut durchgeführt werden müsste (Rn. 75; Hinweis E vom 7. November 2005, 2003/04/0135, mwN). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht kein Zweifel daran, dass die Präklusion iSd § 44a iVm § 44b Abs. 1 AVG im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens unionsrechtlichen Anforderungen entspricht. Auch die (nationalen) Präklusionsvorschriften dienen der Verfahrenskonzentration und Rechtssicherheit im Sinne der dargestellten EuGH-Judikatur. ISd Art. 6 UVP-RL iVm § 9 Abs. 3 UVP-G und § 44a AVG werden die auferlegten Informationspflichten erfüllt und die Präklusionsvorschriften zur Kenntnis gebracht. Dass der Ausschluss verfahrensrelevanten Vorbringens bereits vor einer anfechtbaren Entscheidung eintritt, steht in Einklang mit Art. 6 Abs. 4 UVP-RL. Das Einwendungsrecht als Anknüpfungspunkt für die Präklusion kommt einem vorgezogenen Rechtsschutz gleich, dem mit der Überprüfung der Präklusionsentscheidung durch den Umweltsenat und der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen wird.Die Bedeutung des Prinzips der Rechtssicherheit bei der Beurteilung, ob die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen mit dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist, hat der EuGH in seinem Urteil vom 16. Mai 2000, in der Rechtssache C-78/98, Preston u.a., Rn. 33, betont und weiters im Urteil vom 12. Dezember 2002, in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau AG, ausgesprochen, dass es die vollständige Verwirklichung der mit der - ebenfalls in einem vergleichbaren vergaberechtlichen Verfahren - anzuwendenden Richtlinie verfolgten Ziele gefährde, wenn Verstöße gegen die Regeln des Verfahrens in jedem Stadium gerügt werden könnten und dadurch das gesamte Verfahren zur Behebung des Verstoßes erneut durchgeführt werden müsste (Rn. 75; Hinweis E vom 7. November 2005, 2003/04/0135, mwN). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht kein Zweifel daran, dass die Präklusion iSd Paragraph 44 a, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens unionsrechtlichen Anforderungen entspricht. Auch die (nationalen) Präklusionsvorschriften dienen der Verfahrenskonzentration und Rechtssicherheit im Sinne der dargestellten EuGH-Judikatur. ISd Artikel 6, UVP-RL in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G und Paragraph 44 a, AVG werden die auferlegten Informationspflichten erfüllt und die Präklusionsvorschriften zur Kenntnis gebracht. Dass der Ausschluss verfahrensrelevanten Vorbringens bereits vor einer anfechtbaren Entscheidung eintritt, steht in Einklang mit Artikel 6, Absatz 4, UVP-RL. Das Einwendungsrecht als Anknüpfungspunkt für die Präklusion kommt einem vorgezogenen Rechtsschutz gleich, dem mit der Überprüfung der Präklusionsentscheidung durch den Umweltsenat und der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen wird.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998CJ0078 Preston VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050202.X14Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017