RS Vwgh 2013/9/27 2010/05/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2013
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Index

E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Art6 Abs4;
31985L0337 UVP-RL Art6;
61998CJ0078 Preston VORAB;
61999CJ0470 Universale-Bau AG VORAB;
AVG §44a;
AVG §44b Abs1;
UVPG 2000 §9 Abs3;
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Rechtssatz

Die Bedeutung des Prinzips der Rechtssicherheit bei der Beurteilung, ob die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen mit dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist, hat der EuGH in seinem Urteil vom 16. Mai 2000, in der Rechtssache C-78/98, Preston u.a., Rn. 33, betont und weiters im Urteil vom 12. Dezember 2002, in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau AG, ausgesprochen, dass es die vollständige Verwirklichung der mit der - ebenfalls in einem vergleichbaren vergaberechtlichen Verfahren - anzuwendenden Richtlinie verfolgten Ziele gefährde, wenn Verstöße gegen die Regeln des Verfahrens in jedem Stadium gerügt werden könnten und dadurch das gesamte Verfahren zur Behebung des Verstoßes erneut durchgeführt werden müsste (Rn. 75; Hinweis E vom 7. November 2005, 2003/04/0135, mwN). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht kein Zweifel daran, dass die Präklusion iSd § 44a iVm § 44b Abs. 1 AVG im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens unionsrechtlichen Anforderungen entspricht. Auch die (nationalen) Präklusionsvorschriften dienen der Verfahrenskonzentration und Rechtssicherheit im Sinne der dargestellten EuGH-Judikatur. ISd Art. 6 UVP-RL iVm § 9 Abs. 3 UVP-G und § 44a AVG werden die auferlegten Informationspflichten erfüllt und die Präklusionsvorschriften zur Kenntnis gebracht. Dass der Ausschluss verfahrensrelevanten Vorbringens bereits vor einer anfechtbaren Entscheidung eintritt, steht in Einklang mit Art. 6 Abs. 4 UVP-RL. Das Einwendungsrecht als Anknüpfungspunkt für die Präklusion kommt einem vorgezogenen Rechtsschutz gleich, dem mit der Überprüfung der Präklusionsentscheidung durch den Umweltsenat und der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen wird.Die Bedeutung des Prinzips der Rechtssicherheit bei der Beurteilung, ob die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen mit dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist, hat der EuGH in seinem Urteil vom 16. Mai 2000, in der Rechtssache C-78/98, Preston u.a., Rn. 33, betont und weiters im Urteil vom 12. Dezember 2002, in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau AG, ausgesprochen, dass es die vollständige Verwirklichung der mit der - ebenfalls in einem vergleichbaren vergaberechtlichen Verfahren - anzuwendenden Richtlinie verfolgten Ziele gefährde, wenn Verstöße gegen die Regeln des Verfahrens in jedem Stadium gerügt werden könnten und dadurch das gesamte Verfahren zur Behebung des Verstoßes erneut durchgeführt werden müsste (Rn. 75; Hinweis E vom 7. November 2005, 2003/04/0135, mwN). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht kein Zweifel daran, dass die Präklusion iSd Paragraph 44 a, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens unionsrechtlichen Anforderungen entspricht. Auch die (nationalen) Präklusionsvorschriften dienen der Verfahrenskonzentration und Rechtssicherheit im Sinne der dargestellten EuGH-Judikatur. ISd Artikel 6, UVP-RL in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G und Paragraph 44 a, AVG werden die auferlegten Informationspflichten erfüllt und die Präklusionsvorschriften zur Kenntnis gebracht. Dass der Ausschluss verfahrensrelevanten Vorbringens bereits vor einer anfechtbaren Entscheidung eintritt, steht in Einklang mit Artikel 6, Absatz 4, UVP-RL. Das Einwendungsrecht als Anknüpfungspunkt für die Präklusion kommt einem vorgezogenen Rechtsschutz gleich, dem mit der Überprüfung der Präklusionsentscheidung durch den Umweltsenat und der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen wird.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998CJ0078 Preston VORAB
EuGH 61999CJ0470 Universale-Bau AG VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050202.X14

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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