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E3L E15101000Norm
31985L0337 UVP-RL Art10a;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Grenzen der verfahrensrechtlichen Gestaltungsautonomie des nationalen Gesetzgebers bei der Umsetzung des Art. 10a UVP-RL (Art. 11 der RL 2011/92/EU) und sohin auf den unionsrechtlich vorgegebenen Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH in seinem Urteil vom 12. Mai 2011, in der Rechtsache C-115/09, Trianel, dargelegt, dass die innerstaatlichen Regelungen den Umweltorganisationen nicht die Möglichkeit nehmen dürfen, die Rolle zu spielen, die ihnen sowohl die RL 85/337 als auch das Übereinkommen von Aarhus zuerkennen (Rn. 44). Eine Unionswidrigkeit nationaler Präklusionsbestimmungen wurde darin aber ebenfalls nicht ausgesprochen. Für die Anwendung des Effektivitätsgebots ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zur berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z.B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Hinweis Urteil des EuGH vom 14. Dezember 1995, C-312/93, Peterbroek, Rn. 14, und das zur Zulässigkeit von Präklusionsfristen in einer - insofern dem UVP-Genehmigungsverfahren vergleichbaren - vergaberechtlichen Sache ergangene Urteil des EuGH vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-327/00, Santex, Rn. 56).Im Hinblick auf die Grenzen der verfahrensrechtlichen Gestaltungsautonomie des nationalen Gesetzgebers bei der Umsetzung des Artikel 10 a, UVP-RL (Artikel 11, der RL 2011/92/EU) und sohin auf den unionsrechtlich vorgegebenen Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH in seinem Urteil vom 12. Mai 2011, in der Rechtsache C-115/09, Trianel, dargelegt, dass die innerstaatlichen Regelungen den Umweltorganisationen nicht die Möglichkeit nehmen dürfen, die Rolle zu spielen, die ihnen sowohl die RL 85/337 als auch das Übereinkommen von Aarhus zuerkennen (Rn. 44). Eine Unionswidrigkeit nationaler Präklusionsbestimmungen wurde darin aber ebenfalls nicht ausgesprochen. Für die Anwendung des Effektivitätsgebots ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zur berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z.B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Hinweis Urteil des EuGH vom 14. Dezember 1995, C-312/93, Peterbroek, Rn. 14, und das zur Zulässigkeit von Präklusionsfristen in einer - insofern dem UVP-Genehmigungsverfahren vergleichbaren - vergaberechtlichen Sache ergangene Urteil des EuGH vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-327/00, Santex, Rn. 56).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993CJ0312 Peterbroeck Van Campenhout VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050202.X13Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017