Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §32;Rechtssatz
Da die in § 19 Abs. 4 UVPG 2000 beschriebene Rechtshandlung dem Erwerb der Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren und somit der Geltendmachung materieller Rechte dient, ist auch der Ansicht der Behörde, die Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVPG 2000 sei - soweit sie sich auf das Entstehen einer Bürgerinitiative bezieht - eine materiell-rechtliche Frist, zu folgen. Materiellrechtliche Fristen sind nicht restituierbar, ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und sohin auch ein Antrag auf "Quasi-Wiedereinsetzung" in den vorigen Stand gemäß § 42 Abs. 3 AVG kommen nicht in Betracht (Hinweis Erkenntnisse vom 26. April 2011, 2011/03/0017, und vom 24. Mai 2012, 2011/03/0127).Da die in Paragraph 19, Absatz 4, UVPG 2000 beschriebene Rechtshandlung dem Erwerb der Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren und somit der Geltendmachung materieller Rechte dient, ist auch der Ansicht der Behörde, die Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVPG 2000 sei - soweit sie sich auf das Entstehen einer Bürgerinitiative bezieht - eine materiell-rechtliche Frist, zu folgen. Materiellrechtliche Fristen sind nicht restituierbar, ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und sohin auch ein Antrag auf "Quasi-Wiedereinsetzung" in den vorigen Stand gemäß Paragraph 42, Absatz 3, AVG kommen nicht in Betracht (Hinweis Erkenntnisse vom 26. April 2011, 2011/03/0017, und vom 24. Mai 2012, 2011/03/0127).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050202.X10Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017