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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §44a;Rechtssatz
Für den Zeitpunkt der Entstehung der Bürgerinitiative bzw. für die Entstehung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren ist die ordnungsgemäße Einbringung der Stellungnahme und der Unterschriftenliste maßgeblich. § 9 Abs. 1 UVPG 2000 statuiert hierfür eine Frist von sechs Wochen ab Beginn der öffentlichen Auflage des Genehmigungsantrages und der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE).Für den Zeitpunkt der Entstehung der Bürgerinitiative bzw. für die Entstehung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren ist die ordnungsgemäße Einbringung der Stellungnahme und der Unterschriftenliste maßgeblich. Paragraph 9, Absatz eins, UVPG 2000 statuiert hierfür eine Frist von sechs Wochen ab Beginn der öffentlichen Auflage des Genehmigungsantrages und der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050202.X09Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017