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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs3;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerinnen haben die Nutzung der Verkehrsinfrastruktur durch das geplante Kraftwerk und - dem folgend - ihre Betroffenheit im gegenständlichen Verfahren allein im Vertrauen auf die Richtigkeit außerhalb des betreffenden Verfahrens getätigter Aussagen und erstellter Unterlagen beurteilt, obwohl der Hinweis im Edikt, dass zum Betrieb des Kraftwerkes die "vorhandenen Infrastrukturanlagen" genutzt werden, die Klärung der zu erwartenden örtlichen Verkehrslage erlaubt hätte. Im Rahmen der sie als potentielle Prozessparteien treffenden zumutbaren Sorgfaltspflicht hätte sie, insbesondere in Anbetracht der von den Beschwerdeführerinnen im Antrag auf "Quasi-Wiedereinsetzung" selbst zum Ausdruck gebrachten "Unklarheit" sowie der (ausreichenden) Anstoßwirkung des Edikts, die Obliegenheit getroffen, sich durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen und somit in die im gegenständlichen Verfahren relevante Informationsquelle, Gewissheit zu verschaffen (Hinweis B vom 12. Juli 2012, 2012/02/0146). Die Nichtbeachtung der im Widerspruch zur irrtümlichen Annahme der Beschwerdeführerinnen stehenden Beschreibungen im Edikt und Informationen in den Antragsunterlagen stellt ein Verschulden dar, das den minderen Grad des Versehens übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050202.X08Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017