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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs3;Rechtssatz
Jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw., kann als "Ereignis" im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG gewertet werden.Jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw., kann als "Ereignis" im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, AVG gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050202.X07Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017