RS Vwgh 2013/9/27 2010/05/0202

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Veröffentlicht am 27.09.2013
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Index

E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL AnhIII;
31985L0337 UVP-RL Art5;
31985L0337 UVP-RL Art6;
AVG §44a Abs3;
UVPG 2000 §12;
UVPG 2000 §6 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §6;
UVPG 2000 §9 Abs1;
UVPG 2000 §9 Abs3 Z1;
UVPG 2000 §9 Abs3;
UVPG 2000 §9 Abs4;
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Rechtssatz

Die in § 6 UVPG 2000 normierte, vom Projektwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beizubringende Umweltverträglichkeitserklärung (kurz: UVE) ist neben dem Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 12 UVPG 2000) eine der beiden zentralen Säulen der UVP. Diese - auf entsprechendem fachlichen Niveau abzugebende - Erklärung verfolgt mit ihren (viel umfangreicheren) Angaben einen anderen Zweck als das in § 9 Abs. 3 UVPG 2000 iVm § 44a Abs. 3 AVG normierte Edikt, was sich allein schon in der detaillierten Auflistung (§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f UVPG 2000) des in Bezug auf die "Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang" verlangten Inhalts der Erklärung widerspiegelt. Eine solche Auflistung ist dem Wortlaut der § 9 Abs. 3 UVPG 2000 iVm § 44a Abs. 3 AVG jedenfalls nicht zu entnehmen. Überdies stützt der Umstand, dass gemäß § 9 Abs. 1 UVPG 2000 die UVE bei der Behörde aufzulegen, und gemäß § 9 Abs. 4 UVPG 2000 eine Zusammenfassung der UVE zusätzlich zur Kundmachung durch Edikt im Internet anzuschließen ist, sohin die UVE mit ihrer Beschreibung des Vorhabens nicht selbst durch Edikt kundzumachen ist, diese Auslegung. Schließlich sieht auch die UVP-RL in ihrem Art. 6, der die Grundlage für § 9 UVPG 2000 bildet, in Abs. 2 lit. e vor, dass durch die öffentliche Bekanntmachung über die "Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel 5 (Anm.: der Inhalt der UVE orientiert sich an Art. 5 und Anhang III der UVP-RL) eingeholt wurden", informiert werden muss. Sie verweist damit ausschließlich auf das Erfordernis der Kundmachung, wo, wie und wann in die im Rahmen der UVE eingeholten Informationen Einsicht genommen werden kann. Eine Pflicht zur Kundmachung der "Beschreibung des Projekts/Vorhabens nach Standort, Art und Umfang" gemäß Art. 5 Abs. 3 lit. a UVP-RL und § 6 Abs. 1 UVPG 2000 durch Edikt ist darin gerade nicht zu erkennen.Die in Paragraph 6, UVPG 2000 normierte, vom Projektwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beizubringende Umweltverträglichkeitserklärung (kurz: UVE) ist neben dem Umweltverträglichkeitsgutachten (Paragraph 12, UVPG 2000) eine der beiden zentralen Säulen der UVP. Diese - auf entsprechendem fachlichen Niveau abzugebende - Erklärung verfolgt mit ihren (viel umfangreicheren) Angaben einen anderen Zweck als das in Paragraph 9, Absatz 3, UVPG 2000 in Verbindung mit Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG normierte Edikt, was sich allein schon in der detaillierten Auflistung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f UVPG 2000) des in Bezug auf die "Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang" verlangten Inhalts der Erklärung widerspiegelt. Eine solche Auflistung ist dem Wortlaut der Paragraph 9, Absatz 3, UVPG 2000 in Verbindung mit Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG jedenfalls nicht zu entnehmen. Überdies stützt der Umstand, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVPG 2000 die UVE bei der Behörde aufzulegen, und gemäß Paragraph 9, Absatz 4, UVPG 2000 eine Zusammenfassung der UVE zusätzlich zur Kundmachung durch Edikt im Internet anzuschließen ist, sohin die UVE mit ihrer Beschreibung des Vorhabens nicht selbst durch Edikt kundzumachen ist, diese Auslegung. Schließlich sieht auch die UVP-RL in ihrem Artikel 6,, der die Grundlage für Paragraph 9, UVPG 2000 bildet, in Absatz 2, Litera e, vor, dass durch die öffentliche Bekanntmachung über die "Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel 5 Anmerkung, der Inhalt der UVE orientiert sich an Artikel 5 und Anhang römisch drei der UVP-RL) eingeholt wurden", informiert werden muss. Sie verweist damit ausschließlich auf das Erfordernis der Kundmachung, wo, wie und wann in die im Rahmen der UVE eingeholten Informationen Einsicht genommen werden kann. Eine Pflicht zur Kundmachung der "Beschreibung des Projekts/Vorhabens nach Standort, Art und Umfang" gemäß Artikel 5, Absatz 3, Litera a, UVP-RL und Paragraph 6, Absatz eins, UVPG 2000 durch Edikt ist darin gerade nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050202.X05

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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