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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ALSAG 1989 §10 Abs1;Rechtssatz
§ 10 Abs. 1 iVm § 21 AlSAG 1989 enthält nur eine Regelung der erstinstanzlichen Zuständigkeit. Die Berufung gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde ist nicht ausgeschlossen und somit gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Berufungsmöglichkeit und die Erlassung eines Berufungsbescheides durch den Landeshauptmann gehören zum System, auf dem § 10 AlSAG 1989 aufbaut. Durch den Berufungsbescheid wird der Bescheid der BH ersetzt (vgl. E 20. September 2001, 2001/07/0044, VwSlg. 15686 A/2001; E 13. Dezember 2007, 2007/07/0058).Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, AlSAG 1989 enthält nur eine Regelung der erstinstanzlichen Zuständigkeit. Die Berufung gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde ist nicht ausgeschlossen und somit gemäß Artikel 103, Absatz 4, B-VG zulässig. Die Berufungsmöglichkeit und die Erlassung eines Berufungsbescheides durch den Landeshauptmann gehören zum System, auf dem Paragraph 10, AlSAG 1989 aufbaut. Durch den Berufungsbescheid wird der Bescheid der BH ersetzt vergleiche E 20. September 2001, 2001/07/0044, VwSlg. 15686 A/2001; E 13. Dezember 2007, 2007/07/0058).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070166.X01Im RIS seit
22.01.2014Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014