RS Vwgh 2013/10/3 2013/22/0096

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Veröffentlicht am 03.10.2013
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bleibt die Vornahme der Berichtigung unangefochten, ist eine Prüfung dahingehend, ob die Berichtigung innerhalb der Grenzen des § 62 Abs. 4 AVG erfolgte, nicht vorzunehmen (Hinweis E 27. Februar 1996, 95/08/0129).Bleibt die Vornahme der Berichtigung unangefochten, ist eine Prüfung dahingehend, ob die Berichtigung innerhalb der Grenzen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG erfolgte, nicht vorzunehmen (Hinweis E 27. Februar 1996, 95/08/0129).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013220096.X01

Im RIS seit

12.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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