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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Selbst wenn die Bestimmung des § 88 Abs. 1 NÖ GdO 1973 für die Aufsichtsbehörde einen verpflichteten Inhalt hat, wird durch den in Art. 18 Abs. 1 B-VG enthaltenen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kein subjektives Recht gewährleistet, dessen Verletzung mittels Beschwerde mit Erfolg angefochten werden könnte. Aus diesen in der Verfassung ausgesprochenen Grundsätzen allein kann kein subjektiver Anspruch der Partei auf ein der konkreten Norm entsprechendes Verhalten der Behörde abgeleitet werden (Hinweis B 14. Dezember 1994, 93/01/1503).Selbst wenn die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, NÖ GdO 1973 für die Aufsichtsbehörde einen verpflichteten Inhalt hat, wird durch den in Artikel 18, Absatz eins, B-VG enthaltenen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kein subjektives Recht gewährleistet, dessen Verletzung mittels Beschwerde mit Erfolg angefochten werden könnte. Aus diesen in der Verfassung ausgesprochenen Grundsätzen allein kann kein subjektiver Anspruch der Partei auf ein der konkreten Norm entsprechendes Verhalten der Behörde abgeleitet werden (Hinweis B 14. Dezember 1994, 93/01/1503).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090129.X03Im RIS seit
30.10.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013