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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 68 Abs. 7 AVG, wonach auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis Abs. 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zukommt, gilt ganz allgemein für die Anrufung des Aufsichtsrechts im Gegensatz zur Verfolgung der Rechte der Partei im ordentlichen Instanzenzug (Hinweis B 25. Jänner 2007, 2005/07/0157, VwSlg. 17108 A/2007). Die Ausübung des Aufsichtsrechts kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden (Hinweis B 6. November 2002, 2000/04/0112). Die die Ausübung des Aufsichtsrechts regelnde Sondervorschrift des § 35a NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes bestimmt nichts anderes.Die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 7, AVG, wonach auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis Absatz 4, zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zukommt, gilt ganz allgemein für die Anrufung des Aufsichtsrechts im Gegensatz zur Verfolgung der Rechte der Partei im ordentlichen Instanzenzug (Hinweis B 25. Jänner 2007, 2005/07/0157, VwSlg. 17108 A/2007). Die Ausübung des Aufsichtsrechts kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden (Hinweis B 6. November 2002, 2000/04/0112). Die die Ausübung des Aufsichtsrechts regelnde Sondervorschrift des Paragraph 35 a, NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes bestimmt nichts anderes.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090129.X02Im RIS seit
30.10.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013