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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AuslBG §28 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/09/0364 E 17. Dezember 1998 RS 4Stammrechtssatz
Der Milderungsgrund des § 34 Z 11 StGB ist bei der Strafbemessung dann nicht zu berücksichtigen, wenn es der Besch unterlassen hat, den akuten Arbeitskräftebedarf durch die Einschaltung der Arbeitsmarktverwaltung durch Erteilung eines Vermittlungsauftrages vor dem Tatzeitpunkt zu decken (Hinweis E 21. 4. 1994, 93/09/0423).Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 11, StGB ist bei der Strafbemessung dann nicht zu berücksichtigen, wenn es der Besch unterlassen hat, den akuten Arbeitskräftebedarf durch die Einschaltung der Arbeitsmarktverwaltung durch Erteilung eines Vermittlungsauftrages vor dem Tatzeitpunkt zu decken (Hinweis E 21. 4. 1994, 93/09/0423).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090124.X01Im RIS seit
30.10.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013