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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/09/0134 E 4. Oktober 2012 RS 7Stammrechtssatz
Die Unterlassung der Einholung einer Auskunft über die Erteilung einer Bewilligung nach dem AuslBG liegt im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet werden kann, weshalb den Arbeitgeber ein (mehr als geringfügiges) Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer trifft. Die Anwendung des § 21 VStG verbietet sich bereits aus diesem Grund (vgl. E 14. Oktober 2011, 2011/09/0122).Die Unterlassung der Einholung einer Auskunft über die Erteilung einer Bewilligung nach dem AuslBG liegt im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet werden kann, weshalb den Arbeitgeber ein (mehr als geringfügiges) Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer trifft. Die Anwendung des Paragraph 21, VStG verbietet sich bereits aus diesem Grund vergleiche E 14. Oktober 2011, 2011/09/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090113.X01Im RIS seit
30.10.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013