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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Wortfolge "zur Kenntnis gegeben" lässt keinesfalls die unmissverständliche Deutung zu, dass dem Besch das Original des Straferkenntnisses "übergeben" (im Sinne von ausgefolgt) wurde. Die Wortfolge ist vielmehr eine Mischung aus "zur Kenntnis gebracht" und "übergeben", ihre wahre Bedeutung hätte durch Ermittlungen geklärt werden müssen. Daran ändert auch der Hinweis nichts, dass sich der Besch auf das Berufungsverfahren eingelassen habe. Es fehlt daher ein überzeugender Anhaltspunkt dafür, dass das Straferkenntnis dem Besch auch "tatsächlich zugekommen" ist und er nicht etwa bloß Kenntnis von seinem Inhalt erlangt habe. Bei Fehlen einer rechtswirksamen Zustellung hätte die Berufung wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden müssen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090103.X03Im RIS seit
30.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017