Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Für das Wirksamwerden eines Vollmachtsverhältnisses ist - anders als bei der "Namhaftmachung" eines bloßen Zustellungsbevollmächtigten - wesentlich, dass die Bevollmächtigung vom Vertreter angenommen wird. Die bloße Erklärung, einem Dritten (hier: Rechtsanwalt) Vollmacht erteilt zu haben (hier: in "Mit der Fortführung des weiteren Verfahrens habe ich … beauftragt"), bietet daher - bis zum Nachweis der Annahme durch den "Bevollmächtigten/Beauftragten" - für die Behörde keinen Anlass, diesen Dritten dem Verfahren beizuziehen, insbesondere auch nicht, an diesen Zustellungen vorzunehmen (vgl. E 30. Oktober 2003, 2003/02/0139).Für das Wirksamwerden eines Vollmachtsverhältnisses ist - anders als bei der "Namhaftmachung" eines bloßen Zustellungsbevollmächtigten - wesentlich, dass die Bevollmächtigung vom Vertreter angenommen wird. Die bloße Erklärung, einem Dritten (hier: Rechtsanwalt) Vollmacht erteilt zu haben (hier: in "Mit der Fortführung des weiteren Verfahrens habe ich … beauftragt"), bietet daher - bis zum Nachweis der Annahme durch den "Bevollmächtigten/Beauftragten" - für die Behörde keinen Anlass, diesen Dritten dem Verfahren beizuziehen, insbesondere auch nicht, an diesen Zustellungen vorzunehmen vergleiche E 30. Oktober 2003, 2003/02/0139).
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090103.X01Im RIS seit
30.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017