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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Das Veruntreuen eines dienstlich anvertrauten Geldbetrags zum Nachteil der Dienstbehörde durch einen Beamten ist als derart schwere Tat zu bewerten, dass selbst angesichts der Existenz von Milderungsgründen grundsätzlich nur mehr die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommt (Hinweis E 6. September 2012, 2012/09/0113). Die zu Gunsten des Beamten sprechenden Gründe, wie etwa sein bisheriges Wohlverhalten, sein Geständnis und auch eine allenfalls daraus ableitbare günstige Zukunftsprognose haben demgegenüber zurückzutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090080.X03Im RIS seit
07.11.2013Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014