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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Die dem Beamten vorgeworfenen Diebstähle zum Nachteil von Kollegen und Kameradschaftskassen sind gerade bei einem Polizisten selbst bei einem geringen Wert nicht als wenig gravierend zu erachten, weil dadurch gerade jene Rechtsgüter verletzt werden, deren Schutz einem Sicherheitswachebeamten grundsätzlich obliegt (Hinweis E 18. Mai 2010, 2006/09/0230).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090080.X02Im RIS seit
07.11.2013Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014