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19/05 MenschenrechteNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der EGMR hat dem Recht auf Meinungsäußerung einen hohen Stellenwert eingeräumt und Entlassungen wegen Meinungsäußerungen als unzulässig erachtet (vgl. Urteile 12. September 2011, Palomo Sanchez ua gegen Spanien, Nr. 28955/06, ua). Nicht jede Meinungsäußerung ist jedoch dienstrechtlich zu tolerieren, etwa in seinem Urteil Rekvenyi gegen Ungarn vom 20. Mai 1999, Nr. 25390/94, hat der EGMR unter dem Gesichtspunkt des Art. 10 MRK das generelle Verbot für Polizeibeamte, einer politischen Partei anzugehören und im Fall Szima gegen Ungarn vom 9. Oktober 2012, Nr. 29723/11, die Disziplinierung einer Polizeigewerkschafterin wegen überschießender Kritik an der Polizeiführung mit einer Degradierung und einer Geldbuße als zulässig angesehen (vgl. Urteil EGMR 25. September 2012, Trade Union of the Police in the Slovak Republik, ua, Nr. 11828/08). Ebenso wurde die Kündigung eines Lehrers, der vor 1989 als SED-Mitglied eine leitende Funktion gehabt und einen Schüler als Informanten zu einer Konferenz über Umweltfragen von kirchlichen Gruppen entsendet hatte (Entscheidung vom 22. November 2001, Nr. 39799/98, Volkmer gegen Deutschland), die vorzeitige Beendigung des Wehrdienstes in der Bundeswehr wegen Mitgliedschaft und Funktionen in der NDP (Entscheidung vom 1. Juli 2008, Lahr gegen Deutschland, Nr. 16912/05) und die Entlassung einer Fernsehjournalistin, die in der Gestaltung des Programmes der vorgegebenen Linie des Senders entgegen gehandelt hatte (vgl. Urteil EGMR 11. Dezember 2012 im Fall Nenkova-Lalova gegen Bulgarien, Nr. 35745/05) als zulässig erachtet.Der EGMR hat dem Recht auf Meinungsäußerung einen hohen Stellenwert eingeräumt und Entlassungen wegen Meinungsäußerungen als unzulässig erachtet vergleiche Urteile 12. September 2011, Palomo Sanchez ua gegen Spanien, Nr. 28955/06, ua). Nicht jede Meinungsäußerung ist jedoch dienstrechtlich zu tolerieren, etwa in seinem Urteil Rekvenyi gegen Ungarn vom 20. Mai 1999, Nr. 25390/94, hat der EGMR unter dem Gesichtspunkt des Artikel 10, MRK das generelle Verbot für Polizeibeamte, einer politischen Partei anzugehören und im Fall Szima gegen Ungarn vom 9. Oktober 2012, Nr. 29723/11, die Disziplinierung einer Polizeigewerkschafterin wegen überschießender Kritik an der Polizeiführung mit einer Degradierung und einer Geldbuße als zulässig angesehen vergleiche Urteil EGMR 25. September 2012, Trade Union of the Police in the Slovak Republik, ua, Nr. 11828/08). Ebenso wurde die Kündigung eines Lehrers, der vor 1989 als SED-Mitglied eine leitende Funktion gehabt und einen Schüler als Informanten zu einer Konferenz über Umweltfragen von kirchlichen Gruppen entsendet hatte (Entscheidung vom 22. November 2001, Nr. 39799/98, Volkmer gegen Deutschland), die vorzeitige Beendigung des Wehrdienstes in der Bundeswehr wegen Mitgliedschaft und Funktionen in der NDP (Entscheidung vom 1. Juli 2008, Lahr gegen Deutschland, Nr. 16912/05) und die Entlassung einer Fernsehjournalistin, die in der Gestaltung des Programmes der vorgegebenen Linie des Senders entgegen gehandelt hatte vergleiche Urteil EGMR 11. Dezember 2012 im Fall Nenkova-Lalova gegen Bulgarien, Nr. 35745/05) als zulässig erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090077.X11Im RIS seit
24.10.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013