RS Vwgh 2013/10/3 2013/09/0077

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Veröffentlicht am 03.10.2013
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Index

19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
MRK Art10 Abs2;
MRK Art10;
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Rechtssatz

Der EGMR hat dem Recht auf Meinungsäußerung einen hohen Stellenwert eingeräumt und Entlassungen wegen Meinungsäußerungen als unzulässig erachtet (vgl. Urteile 12. September 2011, Palomo Sanchez ua gegen Spanien, Nr. 28955/06, ua). Nicht jede Meinungsäußerung ist jedoch dienstrechtlich zu tolerieren, etwa in seinem Urteil Rekvenyi gegen Ungarn vom 20. Mai 1999, Nr. 25390/94, hat der EGMR unter dem Gesichtspunkt des Art. 10 MRK das generelle Verbot für Polizeibeamte, einer politischen Partei anzugehören und im Fall Szima gegen Ungarn vom 9. Oktober 2012, Nr. 29723/11, die Disziplinierung einer Polizeigewerkschafterin wegen überschießender Kritik an der Polizeiführung mit einer Degradierung und einer Geldbuße als zulässig angesehen (vgl. Urteil EGMR 25. September 2012, Trade Union of the Police in the Slovak Republik, ua, Nr. 11828/08). Ebenso wurde die Kündigung eines Lehrers, der vor 1989 als SED-Mitglied eine leitende Funktion gehabt und einen Schüler als Informanten zu einer Konferenz über Umweltfragen von kirchlichen Gruppen entsendet hatte (Entscheidung vom 22. November 2001, Nr. 39799/98, Volkmer gegen Deutschland), die vorzeitige Beendigung des Wehrdienstes in der Bundeswehr wegen Mitgliedschaft und Funktionen in der NDP (Entscheidung vom 1. Juli 2008, Lahr gegen Deutschland, Nr. 16912/05) und die Entlassung einer Fernsehjournalistin, die in der Gestaltung des Programmes der vorgegebenen Linie des Senders entgegen gehandelt hatte (vgl. Urteil EGMR 11. Dezember 2012 im Fall Nenkova-Lalova gegen Bulgarien, Nr. 35745/05) als zulässig erachtet.Der EGMR hat dem Recht auf Meinungsäußerung einen hohen Stellenwert eingeräumt und Entlassungen wegen Meinungsäußerungen als unzulässig erachtet vergleiche Urteile 12. September 2011, Palomo Sanchez ua gegen Spanien, Nr. 28955/06, ua). Nicht jede Meinungsäußerung ist jedoch dienstrechtlich zu tolerieren, etwa in seinem Urteil Rekvenyi gegen Ungarn vom 20. Mai 1999, Nr. 25390/94, hat der EGMR unter dem Gesichtspunkt des Artikel 10, MRK das generelle Verbot für Polizeibeamte, einer politischen Partei anzugehören und im Fall Szima gegen Ungarn vom 9. Oktober 2012, Nr. 29723/11, die Disziplinierung einer Polizeigewerkschafterin wegen überschießender Kritik an der Polizeiführung mit einer Degradierung und einer Geldbuße als zulässig angesehen vergleiche Urteil EGMR 25. September 2012, Trade Union of the Police in the Slovak Republik, ua, Nr. 11828/08). Ebenso wurde die Kündigung eines Lehrers, der vor 1989 als SED-Mitglied eine leitende Funktion gehabt und einen Schüler als Informanten zu einer Konferenz über Umweltfragen von kirchlichen Gruppen entsendet hatte (Entscheidung vom 22. November 2001, Nr. 39799/98, Volkmer gegen Deutschland), die vorzeitige Beendigung des Wehrdienstes in der Bundeswehr wegen Mitgliedschaft und Funktionen in der NDP (Entscheidung vom 1. Juli 2008, Lahr gegen Deutschland, Nr. 16912/05) und die Entlassung einer Fernsehjournalistin, die in der Gestaltung des Programmes der vorgegebenen Linie des Senders entgegen gehandelt hatte vergleiche Urteil EGMR 11. Dezember 2012 im Fall Nenkova-Lalova gegen Bulgarien, Nr. 35745/05) als zulässig erachtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090077.X11

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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