RS Vwgh 2013/10/3 2013/09/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1 idF 2008/I/147;
B-VG Art130 Abs2;
MRK Art10 Abs2;
MRK Art10;
MRK Art11;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Bei Übung ihres Ermessens hat die Behörde in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung im Zusammenhang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung darauf Bedacht zu nehmen, ob die verhängte Disziplinarstrafe gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK verhältnismäßig und im Sinne der Rechtsprechung des EGMR "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist". Im Urteil des EGMR vom 26. September 1995, Vogt, Zl. 7/1994/454/535, wurde die Entlassung einer Lehrerin wegen ihrer Mitgliedschaft zur DKP zwar als Verletzung der Art. 10 und 11 MRK gewertet, jedoch zugleich betont, dass diese Lehrerin weder gegenüber Schülern im Dienst noch außer Dienst verfassungsfeindliche Äußerungen gemacht oder eine verfassungsfeindliche Haltung eingenommen habe. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich davon gerade dadurch, dass der Beamte derartige Äußerungen in seinem Artikel gemacht und sich dadurch in offenen Widerspruch zu der anlässlich seiner Angelobung versprochenen Gesetzes- und Pflichtentreue gesetzt hat. Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung seit dem Urteil Vogt zu Entlassungen aus Dienstverhältnissen im öffentlichen Dienst oder anderen Disziplinarmaßnahmen, die wegen Meinungsäußerungen eines öffentlich Bediensteten erfolgten, unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Meinungsäußerung betont, dass Beschäftigungsverhältnisse notwendiger weise auf einem gegenseitigen Vertrauen beruhen. Zwar ist die Freiheit der Meinungsäußerung auch auf dem Arbeitsplatz anwendbar und gilt auch im öffentlichen Dienst. Zugleich besitzen aber Beschäftigte ihrem Dienstgeber gegenüber eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion. Diese Loyalitätspflicht gegenüber dem Dienstgeber ist zwar nicht absolut, jedoch sind manche Meinungsäußerungen, die in einem anderen Kontext zulässig sind, im Zusammenhang eines Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil EGMR 26. Februar 2009, 29492/05, Kudeshkina; Urteil EGMR 12. September 2011, 28955/06 ua, Palomo Sanchez ua).Bei Übung ihres Ermessens hat die Behörde in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung im Zusammenhang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung darauf Bedacht zu nehmen, ob die verhängte Disziplinarstrafe gemäß Artikel 10, Absatz 2, MRK verhältnismäßig und im Sinne der Rechtsprechung des EGMR "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist". Im Urteil des EGMR vom 26. September 1995, Vogt, Zl. 7/1994/454/535, wurde die Entlassung einer Lehrerin wegen ihrer Mitgliedschaft zur DKP zwar als Verletzung der Artikel 10 und 11 MRK gewertet, jedoch zugleich betont, dass diese Lehrerin weder gegenüber Schülern im Dienst noch außer Dienst verfassungsfeindliche Äußerungen gemacht oder eine verfassungsfeindliche Haltung eingenommen habe. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich davon gerade dadurch, dass der Beamte derartige Äußerungen in seinem Artikel gemacht und sich dadurch in offenen Widerspruch zu der anlässlich seiner Angelobung versprochenen Gesetzes- und Pflichtentreue gesetzt hat. Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung seit dem Urteil Vogt zu Entlassungen aus Dienstverhältnissen im öffentlichen Dienst oder anderen Disziplinarmaßnahmen, die wegen Meinungsäußerungen eines öffentlich Bediensteten erfolgten, unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Meinungsäußerung betont, dass Beschäftigungsverhältnisse notwendiger weise auf einem gegenseitigen Vertrauen beruhen. Zwar ist die Freiheit der Meinungsäußerung auch auf dem Arbeitsplatz anwendbar und gilt auch im öffentlichen Dienst. Zugleich besitzen aber Beschäftigte ihrem Dienstgeber gegenüber eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion. Diese Loyalitätspflicht gegenüber dem Dienstgeber ist zwar nicht absolut, jedoch sind manche Meinungsäußerungen, die in einem anderen Kontext zulässig sind, im Zusammenhang eines Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt vergleiche Urteil EGMR 26. Februar 2009, 29492/05, Kudeshkina; Urteil EGMR 12. September 2011, 28955/06 ua, Palomo Sanchez ua).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090077.X10

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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