Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §43;Rechtssatz
Bei Übung ihres Ermessens hat die Behörde in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung im Zusammenhang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung darauf Bedacht zu nehmen, ob die verhängte Disziplinarstrafe gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK verhältnismäßig und im Sinne der Rechtsprechung des EGMR "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist". Im Urteil des EGMR vom 26. September 1995, Vogt, Zl. 7/1994/454/535, wurde die Entlassung einer Lehrerin wegen ihrer Mitgliedschaft zur DKP zwar als Verletzung der Art. 10 und 11 MRK gewertet, jedoch zugleich betont, dass diese Lehrerin weder gegenüber Schülern im Dienst noch außer Dienst verfassungsfeindliche Äußerungen gemacht oder eine verfassungsfeindliche Haltung eingenommen habe. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich davon gerade dadurch, dass der Beamte derartige Äußerungen in seinem Artikel gemacht und sich dadurch in offenen Widerspruch zu der anlässlich seiner Angelobung versprochenen Gesetzes- und Pflichtentreue gesetzt hat. Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung seit dem Urteil Vogt zu Entlassungen aus Dienstverhältnissen im öffentlichen Dienst oder anderen Disziplinarmaßnahmen, die wegen Meinungsäußerungen eines öffentlich Bediensteten erfolgten, unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Meinungsäußerung betont, dass Beschäftigungsverhältnisse notwendiger weise auf einem gegenseitigen Vertrauen beruhen. Zwar ist die Freiheit der Meinungsäußerung auch auf dem Arbeitsplatz anwendbar und gilt auch im öffentlichen Dienst. Zugleich besitzen aber Beschäftigte ihrem Dienstgeber gegenüber eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion. Diese Loyalitätspflicht gegenüber dem Dienstgeber ist zwar nicht absolut, jedoch sind manche Meinungsäußerungen, die in einem anderen Kontext zulässig sind, im Zusammenhang eines Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil EGMR 26. Februar 2009, 29492/05, Kudeshkina; Urteil EGMR 12. September 2011, 28955/06 ua, Palomo Sanchez ua).Bei Übung ihres Ermessens hat die Behörde in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung im Zusammenhang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung darauf Bedacht zu nehmen, ob die verhängte Disziplinarstrafe gemäß Artikel 10, Absatz 2, MRK verhältnismäßig und im Sinne der Rechtsprechung des EGMR "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist". Im Urteil des EGMR vom 26. September 1995, Vogt, Zl. 7/1994/454/535, wurde die Entlassung einer Lehrerin wegen ihrer Mitgliedschaft zur DKP zwar als Verletzung der Artikel 10 und 11 MRK gewertet, jedoch zugleich betont, dass diese Lehrerin weder gegenüber Schülern im Dienst noch außer Dienst verfassungsfeindliche Äußerungen gemacht oder eine verfassungsfeindliche Haltung eingenommen habe. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich davon gerade dadurch, dass der Beamte derartige Äußerungen in seinem Artikel gemacht und sich dadurch in offenen Widerspruch zu der anlässlich seiner Angelobung versprochenen Gesetzes- und Pflichtentreue gesetzt hat. Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung seit dem Urteil Vogt zu Entlassungen aus Dienstverhältnissen im öffentlichen Dienst oder anderen Disziplinarmaßnahmen, die wegen Meinungsäußerungen eines öffentlich Bediensteten erfolgten, unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Meinungsäußerung betont, dass Beschäftigungsverhältnisse notwendiger weise auf einem gegenseitigen Vertrauen beruhen. Zwar ist die Freiheit der Meinungsäußerung auch auf dem Arbeitsplatz anwendbar und gilt auch im öffentlichen Dienst. Zugleich besitzen aber Beschäftigte ihrem Dienstgeber gegenüber eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion. Diese Loyalitätspflicht gegenüber dem Dienstgeber ist zwar nicht absolut, jedoch sind manche Meinungsäußerungen, die in einem anderen Kontext zulässig sind, im Zusammenhang eines Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt vergleiche Urteil EGMR 26. Februar 2009, 29492/05, Kudeshkina; Urteil EGMR 12. September 2011, 28955/06 ua, Palomo Sanchez ua).
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090077.X10Im RIS seit
24.10.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013