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10/10 GrundrechteNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Dem Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein hoher Stellenwert einzuräumen (vgl. E 28. Juli 2000, 97/09/0106). In Fällen, in denen - wie hier: Dienstpflichtverletzung durch das Verfassen und Veröffentlichen eines Artikels in einer Zeitschrift - die Grenzen einer sachlichen Kritik als überschritten angesehen werden, hat der VwGH verdschiedene Strafen als gerechtfertigt angesehen (vgl. E 24. Februar 2011, 2009/09/0184; E 16. Oktober 2001, 2001/09/0096; E 20. November 2003, 2002/09/0088; E 15. Februar 2013, 2013/09/0001) auch die Disziplinarstrafe der Entlassung (vgl. E 15. März 2000, 97/09/0182; E 3. Juli 2000, 2000/09/0006). Letztlich hat der VwGH vor dem Hintergrund des Verbotsgesetzes als für die Entstehung der Zweiten Republik wesentliches Verfassungsgesetz - mit E 5. September 2013, 2013/09/0114, ausgeführt, dass ein (Zoll-)Beamter, der von seinem Arbeitsplatz über seinen Dienstcomputer unter einem Decknamen nationalsozialistische Gedanken verbreitet und sich der Wiederbetätigung gemäß § 3g des Verbotsgesetzes schuldig macht, dadurch eine derart schwere Dienstpflichtverletzung begeht, dass dafür in erster Linie die Disziplinarstrafe der Entlassung in Frage kommt.Dem Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein hoher Stellenwert einzuräumen vergleiche E 28. Juli 2000, 97/09/0106). In Fällen, in denen - wie hier: Dienstpflichtverletzung durch das Verfassen und Veröffentlichen eines Artikels in einer Zeitschrift - die Grenzen einer sachlichen Kritik als überschritten angesehen werden, hat der VwGH verdschiedene Strafen als gerechtfertigt angesehen vergleiche E 24. Februar 2011, 2009/09/0184; E 16. Oktober 2001, 2001/09/0096; E 20. November 2003, 2002/09/0088; E 15. Februar 2013, 2013/09/0001) auch die Disziplinarstrafe der Entlassung vergleiche E 15. März 2000, 97/09/0182; E 3. Juli 2000, 2000/09/0006). Letztlich hat der VwGH vor dem Hintergrund des Verbotsgesetzes als für die Entstehung der Zweiten Republik wesentliches Verfassungsgesetz - mit E 5. September 2013, 2013/09/0114, ausgeführt, dass ein (Zoll-)Beamter, der von seinem Arbeitsplatz über seinen Dienstcomputer unter einem Decknamen nationalsozialistische Gedanken verbreitet und sich der Wiederbetätigung gemäß Paragraph 3 g, des Verbotsgesetzes schuldig macht, dadurch eine derart schwere Dienstpflichtverletzung begeht, dass dafür in erster Linie die Disziplinarstrafe der Entlassung in Frage kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090077.X08Im RIS seit
24.10.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013