RS Vwgh 2013/10/3 2013/09/0077

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Veröffentlicht am 03.10.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die Erstellung eines Entwurfes oder die Anwesenheit bei einer von der Behörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung bewirken nicht den Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG, weil damit keine Mitwirkung an der Beschlussfassung des zur Entscheidung befugten Organes verbunden ist (vgl. E 16. September 1981, 81/09/0019).Die Erstellung eines Entwurfes oder die Anwesenheit bei einer von der Behörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung bewirken nicht den Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG, weil damit keine Mitwirkung an der Beschlussfassung des zur Entscheidung befugten Organes verbunden ist vergleiche E 16. September 1981, 81/09/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090077.X01

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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