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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Erstellung eines Entwurfes oder die Anwesenheit bei einer von der Behörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung bewirken nicht den Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG, weil damit keine Mitwirkung an der Beschlussfassung des zur Entscheidung befugten Organes verbunden ist (vgl. E 16. September 1981, 81/09/0019).Die Erstellung eines Entwurfes oder die Anwesenheit bei einer von der Behörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung bewirken nicht den Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG, weil damit keine Mitwirkung an der Beschlussfassung des zur Entscheidung befugten Organes verbunden ist vergleiche E 16. September 1981, 81/09/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090077.X01Im RIS seit
24.10.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013