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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/09/0040 E 5. September 2013 RS 3Stammrechtssatz
Verschulden (wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage oder Unkenntnis von Bestimmungen geht) ist nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Nicht jede Rechtsunkenntnis oder jeder Rechtsirrtum ist als Sorgfaltsverletzung oder als schuldhaftes Verhalten zu beurteilen. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, ist Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Ob dies der Fall ist, ist stets nach der konkreten Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2008/09/0364).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090010.X03Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014