RS Vwgh 2013/10/7 2013/17/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
StGB §168;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0277 E 30. Oktober 2013 2013/17/0276 E 30. Oktober 2013 2013/17/0272 E 29. Oktober 2013 Ra 2017/17/0043 E 11. August 2017 2013/17/0275 E 29. Oktober 2013 Ra 2016/17/0152 E 30. Dezember 2016 Ra 2017/17/0080 E 30. Juni 2017 2013/17/0273 E 29. Oktober 2013

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 24. Oktober 2012, Zl. 2012/17/0213, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 22. August 2012, Zl. 2012/17/0156, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich darin mit der Auslegung des § 52 Abs. 2 GSpG auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass eine Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand nur für die Veranstaltung von Spielen bestehe, bei denen der Einsatz EUR 10,-- übersteige und dass im Übrigen die Zuständigkeit bei den Verwaltungsstrafbehörden verbleibe. Seit Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses hat sich die maßgebende Rechtslage nicht geändert. Auch eine Änderung des für die Entscheidung relevanten Sachverhaltes wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Auslegung des § 52 Abs. 2 GSpG und die Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand schon wegen der nach § 63 Abs 1 VwGG auch den Verwaltungsgerichtshof treffenden Bindung an die im aufhebenden Vorerkenntnis vom 24. Oktober 2012 geäußerte Rechtsansicht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. An dieser Bindung ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem - in einem anderen Verfahren ergangenen - Erkenntnis vom 13. Juni 2013, B 422/2013, bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 (Z 1) GSpG und nach § 168 StGB eine gegenteilige Rechtsansicht vertreten hat und dass sich der Verwaltungsgerichtshof dieser - das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 7 ZPEMRK berücksichtigenden - Rechtsansicht mit Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, angeschlossen hat. Eine Änderung der Rechtsprechung ist - abgesehen von Fällen, wo es unionsrechtlich geboten ist - nicht einer Änderung der Rechtslage gleichzuhalten (vgl. das hg Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/08/0289).Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 24. Oktober 2012, Zl. 2012/17/0213, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 22. August 2012, Zl. 2012/17/0156, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich darin mit der Auslegung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass eine Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand nur für die Veranstaltung von Spielen bestehe, bei denen der Einsatz EUR 10,-- übersteige und dass im Übrigen die Zuständigkeit bei den Verwaltungsstrafbehörden verbleibe. Seit Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses hat sich die maßgebende Rechtslage nicht geändert. Auch eine Änderung des für die Entscheidung relevanten Sachverhaltes wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Auslegung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG und die Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand schon wegen der nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG auch den Verwaltungsgerichtshof treffenden Bindung an die im aufhebenden Vorerkenntnis vom 24. Oktober 2012 geäußerte Rechtsansicht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. An dieser Bindung ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem - in einem anderen Verfahren ergangenen - Erkenntnis vom 13. Juni 2013, B 422/2013, bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach Paragraph 52, Absatz eins, (Ziffer eins,) GSpG und nach Paragraph 168, StGB eine gegenteilige Rechtsansicht vertreten hat und dass sich der Verwaltungsgerichtshof dieser - das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 7, ZPEMRK berücksichtigenden - Rechtsansicht mit Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, angeschlossen hat. Eine Änderung der Rechtsprechung ist - abgesehen von Fällen, wo es unionsrechtlich geboten ist - nicht einer Änderung der Rechtslage gleichzuhalten vergleiche das hg Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/08/0289).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013170274.X01

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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