RS Vwgh 2013/10/7 2012/17/0507

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2013
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2010/I/111;
GSpG 1989 §53;
StGB §168;
VStG §22;
VStG §30 Abs2;
VStG §45;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0165 E 30. Oktober 2013 2013/17/0874 E 20. April 2015 2013/17/0333 E 31. Oktober 2013 2013/17/0164 E 29. Oktober 2013 2012/17/0508 E 29. Oktober 2013 2012/17/0496 E 29. Oktober 2013 2012/17/0479 E 29. Oktober 2013 2012/17/0495 E 29. Oktober 2013 2013/17/0336 E 29. Oktober 2013 2012/17/0517 E 31. Oktober 2013 2012/17/0511 E 30. Oktober 2013 2012/17/0515 E 29. Oktober 2013 2012/17/0364 E 31. Oktober 2013 2012/17/0512 E 29. Oktober 2013 2012/17/0520 E 29. Oktober 2013 2012/17/0344 E 30. Oktober 2013 2012/17/0504 E 31. Oktober 2013 2013/17/0295 E 4. Juni 2014 2013/17/0586 E 3. Juli 2014 2013/17/0649 E 24. Februar 2015 2011/17/0300 E 23. Februar 2015 2013/17/0898 E 17. März 2015 2013/17/0896 E 17. April 2015 2012/17/0500 E 29. Oktober 2013

Rechtssatz

Ist davon auszugehen, dass ein Tatbestand nur dann anwendbar sein soll, wenn die Handlung nicht schon nach einem anderen Straftatbestand mit Strafe bedroht ist, so liegt ein Fall der Scheinkonkurrenz vor, deren Wesen darin besteht, dass der gesamte Unrechtsgehalt eines Delikts von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist (vgl. Raschauer in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG (2009), § 22 Rz 7ff). Tritt eine an sich bestehende verwaltungsrechtliche hinter der gerichtlichen Strafbarkeit zurück (Scheinkonkurrenz), so ist im Ergebnis auch keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely aaO, § 45 Rz 6 mwN). Der Täter verwirklicht im Rechtssinn allein den einschlägigen Kriminalstraftatbestand. Auch die - etwa wegen des Vorliegens von Entschuldigungsgründen, Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründen - im Ergebnis straflose Kriminalstraftat lässt die Verdrängung des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes bestehen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013), § 22 Rz 3 mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1984, Zl. 83/03/0197). Wendet man diese Grundsätze auf den Bereich des Glücksspielgesetzes an, so bleibt für den Fall der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 168 StGB wegen der Ermöglichung von Ausspielungen mit Einsätzen von über EUR 10,-- kein Raum für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (vgl. die hg. Erkenntnisse je vom 9. September 2013, Zl. 2012/17/0578 und Zlen. 2012/17/0579 bis 0580). Nach Feststehen der Möglichkeit zur Überschreitung der Einsatzhöhe von EUR 10,-- ist damit vom Vorliegen der ausschließlichen Gerichtszuständigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis Erkenntnis vom 14. Juni 2012, Zl. G 4/12) auszugehen, weshalb in solchen Fällen auch nicht länger die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Beschlagnahme nach § 53 GSpG besteht.Ist davon auszugehen, dass ein Tatbestand nur dann anwendbar sein soll, wenn die Handlung nicht schon nach einem anderen Straftatbestand mit Strafe bedroht ist, so liegt ein Fall der Scheinkonkurrenz vor, deren Wesen darin besteht, dass der gesamte Unrechtsgehalt eines Delikts von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist vergleiche Raschauer in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG (2009), Paragraph 22, Rz 7ff). Tritt eine an sich bestehende verwaltungsrechtliche hinter der gerichtlichen Strafbarkeit zurück (Scheinkonkurrenz), so ist im Ergebnis auch keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen vergleiche Kneihs in Raschauer/Wessely aaO, Paragraph 45, Rz 6 mwN). Der Täter verwirklicht im Rechtssinn allein den einschlägigen Kriminalstraftatbestand. Auch die - etwa wegen des Vorliegens von Entschuldigungsgründen, Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründen - im Ergebnis straflose Kriminalstraftat lässt die Verdrängung des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes bestehen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013), Paragraph 22, Rz 3 mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1984, Zl. 83/03/0197). Wendet man diese Grundsätze auf den Bereich des Glücksspielgesetzes an, so bleibt für den Fall der Verwirklichung des Straftatbestandes des Paragraph 168, StGB wegen der Ermöglichung von Ausspielungen mit Einsätzen von über EUR 10,-- kein Raum für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vergleiche die hg. Erkenntnisse je vom 9. September 2013, Zl. 2012/17/0578 und Zlen. 2012/17/0579 bis 0580). Nach Feststehen der Möglichkeit zur Überschreitung der Einsatzhöhe von EUR 10,-- ist damit vom Vorliegen der ausschließlichen Gerichtszuständigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis Erkenntnis vom 14. Juni 2012, Zl. G 4/12) auszugehen, weshalb in solchen Fällen auch nicht länger die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170507.X01

Im RIS seit

01.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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