Index
E3R E03201000Norm
32009R1122 GAP-BeihilfenDV Art73;Rechtssatz
Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Antragstellerin die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihr gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen.Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Antragstellerin die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihr gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170236.X01Im RIS seit
01.11.2013Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014