RS Vwgh 2013/10/7 2012/17/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2013
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Index

E3R E03201000
E3R E03301000
E3R E03600500
E3R E14500000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32009R1122 GAP-BeihilfenDV Art73;
AVG §37;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Antragstellerin die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihr gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen.Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Antragstellerin die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihr gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170236.X01

Im RIS seit

01.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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