RS Vwgh 2013/10/7 2010/17/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2013
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Index

L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
KanalG NÖ 1977 §14 Abs1 litc;
KanalG NÖ 1977 §14 Abs4;
KanalG NÖ 1977 §5 Abs2;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Dass der von der Abgabenvorschreibung Betroffenen erst durch die Begründung der Vorstellungsentscheidung der Umstand der Änderung der Einheitssätze bewusst geworden ist, ist im Beschwerdefall unerheblich. Daran vermag auch der Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters keinen ausdrücklichen Bezug auf die (ab 2003 geltende) Kanalabgabenordnung enthält, nichts zu ändern. Dieser Bescheid weist die neuen Gebührensätze aus, die der Gebührenbemessung zugrunde gelegt wurden. Das bloße Fehlen der Angabe der Gesetzstelle, die der Neuvorschreibung zugrunde liegt, stellt keine von der Vorstellungsbehörde aufzugreifende Rechtswidrigkeit dar (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 209 ff zu § 59 AVG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Dass der von der Abgabenvorschreibung Betroffenen erst durch die Begründung der Vorstellungsentscheidung der Umstand der Änderung der Einheitssätze bewusst geworden ist, ist im Beschwerdefall unerheblich. Daran vermag auch der Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters keinen ausdrücklichen Bezug auf die (ab 2003 geltende) Kanalabgabenordnung enthält, nichts zu ändern. Dieser Bescheid weist die neuen Gebührensätze aus, die der Gebührenbemessung zugrunde gelegt wurden. Das bloße Fehlen der Angabe der Gesetzstelle, die der Neuvorschreibung zugrunde liegt, stellt keine von der Vorstellungsbehörde aufzugreifende Rechtswidrigkeit dar vergleiche dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 209 ff zu Paragraph 59, AVG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010170234.X03

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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