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L37163 Kanalabgabe NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Dass der von der Abgabenvorschreibung Betroffenen erst durch die Begründung der Vorstellungsentscheidung der Umstand der Änderung der Einheitssätze bewusst geworden ist, ist im Beschwerdefall unerheblich. Daran vermag auch der Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters keinen ausdrücklichen Bezug auf die (ab 2003 geltende) Kanalabgabenordnung enthält, nichts zu ändern. Dieser Bescheid weist die neuen Gebührensätze aus, die der Gebührenbemessung zugrunde gelegt wurden. Das bloße Fehlen der Angabe der Gesetzstelle, die der Neuvorschreibung zugrunde liegt, stellt keine von der Vorstellungsbehörde aufzugreifende Rechtswidrigkeit dar (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 209 ff zu § 59 AVG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Dass der von der Abgabenvorschreibung Betroffenen erst durch die Begründung der Vorstellungsentscheidung der Umstand der Änderung der Einheitssätze bewusst geworden ist, ist im Beschwerdefall unerheblich. Daran vermag auch der Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters keinen ausdrücklichen Bezug auf die (ab 2003 geltende) Kanalabgabenordnung enthält, nichts zu ändern. Dieser Bescheid weist die neuen Gebührensätze aus, die der Gebührenbemessung zugrunde gelegt wurden. Das bloße Fehlen der Angabe der Gesetzstelle, die der Neuvorschreibung zugrunde liegt, stellt keine von der Vorstellungsbehörde aufzugreifende Rechtswidrigkeit dar vergleiche dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 209 ff zu Paragraph 59, AVG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010170234.X03Im RIS seit
06.11.2013Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015