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24/01 StrafgesetzbuchRechtssatz
Aus der Einstellung wegen Verjährung ergibt sich nicht zwingend, dass die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes ausgegangen wäre, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - die belangte Behörde (der Unabhängige Verwaltungssenat) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen haben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 2013, Zl. 2012/17/0533).Aus der Einstellung wegen Verjährung ergibt sich nicht zwingend, dass die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes ausgegangen wäre, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - die belangte Behörde (der Unabhängige Verwaltungssenat) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen haben wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. August 2013, Zl. 2012/17/0533).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170161.X01Im RIS seit
01.11.2013Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014