RS Vwgh 2013/10/8 2013/17/0161

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Veröffentlicht am 08.10.2013
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52;
StGB §168;
StPO 1975 §190 Z1;

Rechtssatz

Aus der Einstellung wegen Verjährung ergibt sich nicht zwingend, dass die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes ausgegangen wäre, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - die belangte Behörde (der Unabhängige Verwaltungssenat) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen haben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 2013, Zl. 2012/17/0533).Aus der Einstellung wegen Verjährung ergibt sich nicht zwingend, dass die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes ausgegangen wäre, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - die belangte Behörde (der Unabhängige Verwaltungssenat) die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen haben wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. August 2013, Zl. 2012/17/0533).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013170161.X01

Im RIS seit

01.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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