RS Vwgh 2013/10/8 2012/08/0264

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Veröffentlicht am 08.10.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs3 idF 2010/I/062;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Liegen verschiedene (fach)ärztliche Gutachten vor, die sich in ihren Ergebnissen widersprechen und will sich die Behörde einem dieser Gutachten anschließen, hat sie in der Begründung ihres Bescheids die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Mai 2013, Zl 2011/03/0089, mwN).Liegen verschiedene (fach)ärztliche Gutachten vor, die sich in ihren Ergebnissen widersprechen und will sich die Behörde einem dieser Gutachten anschließen, hat sie in der Begründung ihres Bescheids die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat vergleiche das hg Erkenntnis vom 22. Mai 2013, Zl 2011/03/0089, mwN).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080264.X05

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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