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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §8 Abs3 idF 2010/I/062;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/08/0311 E 14. März 2013 RS 3Stammrechtssatz
§ 8 Abs. 3 AlVG enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen.Paragraph 8, Absatz 3, AlVG enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080264.X02Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014