RS Vwgh 2013/10/8 2012/08/0197

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Veröffentlicht am 08.10.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/08/0199 2012/08/0198

Rechtssatz

Die erstinstanzliche Behörde hatte den Notstandshilfeantrag des Beschwerdeführers wegen Arbeitslosigkeit abgelehnt, da sie von einer aufrechten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers ausgegangen war. Wie sich im Berufungsverfahren aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers herausgestellt hat, handelte es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Beschäftigung jedoch um eine geringfügige, nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung, was von der belangten Behörde - unter Wahrung des Parteiengehörs - entsprechend berücksichtigt wurde. In dieser Vorgangsweise kann der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit erkennen.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080197.X07

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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