RS Vwgh 2013/10/9 2013/08/0206

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Veröffentlicht am 09.10.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der bei der Beschwerdevertreterin für den Akt zuständige Rechtsanwalt - nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag, die diesbezüglich durch die Erklärung der Sekretariatsmitarbeiterin bestätigt werden - der Sekretärin drei Tage vor der Absendung des Ergänzungsschriftsatzes mündlich die Anweisung gegeben, neben der Beilage ./A zum angefochtenen Bescheid auch die zurückgestellte Beschwerde samt Beilage dem Schriftsatz anzuschließen. In dem von diesem Rechtsanwalt diktierten, erst später von einer anderen Rechtsanwältin unterzeichneten Ergänzungsschriftsatz ist jedoch kein Hinweis auf die - neben der Beilage ./A zum angefochtenen Bescheid - weiteren anzuschließenden Beilagen enthalten. Der Wiedereinsetzungsantrag behauptet auch nicht, dass die diesen Schriftsatz schließlich unterfertigende Rechtsanwältin überprüft hätte, ob damit dem gerichtlichen Auftrag entsprochen wird. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem bloßen Versehen der Kanzleimitarbeiterin bei der Durchführung der manipulativen Tätigkeit des Kuvertierens gesprochen werden. Der unvollständige Beilagenvermerk im Ergänzungsschriftsatz und die bei der Unterfertigung dieses Schriftsatzes durch eine andere Anwältin unterbliebene Überprüfung, ob damit der gerichtliche Auftrag erfüllt wird, begründen ein Verschulden der Beschwerdevertreterin, das nicht als ein minderer Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs 1 letzter Satz VwGG bewertet werden kann.Im vorliegenden Fall hat der bei der Beschwerdevertreterin für den Akt zuständige Rechtsanwalt - nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag, die diesbezüglich durch die Erklärung der Sekretariatsmitarbeiterin bestätigt werden - der Sekretärin drei Tage vor der Absendung des Ergänzungsschriftsatzes mündlich die Anweisung gegeben, neben der Beilage ./A zum angefochtenen Bescheid auch die zurückgestellte Beschwerde samt Beilage dem Schriftsatz anzuschließen. In dem von diesem Rechtsanwalt diktierten, erst später von einer anderen Rechtsanwältin unterzeichneten Ergänzungsschriftsatz ist jedoch kein Hinweis auf die - neben der Beilage ./A zum angefochtenen Bescheid - weiteren anzuschließenden Beilagen enthalten. Der Wiedereinsetzungsantrag behauptet auch nicht, dass die diesen Schriftsatz schließlich unterfertigende Rechtsanwältin überprüft hätte, ob damit dem gerichtlichen Auftrag entsprochen wird. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem bloßen Versehen der Kanzleimitarbeiterin bei der Durchführung der manipulativen Tätigkeit des Kuvertierens gesprochen werden. Der unvollständige Beilagenvermerk im Ergänzungsschriftsatz und die bei der Unterfertigung dieses Schriftsatzes durch eine andere Anwältin unterbliebene Überprüfung, ob damit der gerichtliche Auftrag erfüllt wird, begründen ein Verschulden der Beschwerdevertreterin, das nicht als ein minderer Grad des Versehens im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz VwGG bewertet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013080206.X03

Im RIS seit

20.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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