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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/08/0260 E 19. Dezember 2012 RS 3Stammrechtssatz
Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zu seiner Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er dargelegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080183.X03Im RIS seit
04.11.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014