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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §123 Abs5;Rechtssatz
Für die Auffassung, dass sich die Anwendung des § 123 Abs 5 ASVG (nur) auf "längere Studienaufenthalte" beziehe, bietet der auf "Schul- oder Berufsausbildung" abstellende Gesetzeswortlaut ebenso wenig eine Grundlage wie für die Ansicht, dass sich immer noch "für die gesamte Familie der Mittelpunkt der Lebensinteressen" in Österreich befinden müsse.Für die Auffassung, dass sich die Anwendung des Paragraph 123, Absatz 5, ASVG (nur) auf "längere Studienaufenthalte" beziehe, bietet der auf "Schul- oder Berufsausbildung" abstellende Gesetzeswortlaut ebenso wenig eine Grundlage wie für die Ansicht, dass sich immer noch "für die gesamte Familie der Mittelpunkt der Lebensinteressen" in Österreich befinden müsse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080106.X02Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014