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22/01 JurisdiktionsnormNorm
ASVG §123 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 123 Abs 1 Z 1 ASVG stellt zunächst den Grundsatz auf, dass ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige nur dann besteht, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Von diesem Grundsatz normiert § 123 Abs 5 ASVG die Ausnahme, dass Kinder und Enkel auch dann "als Angehörige" gelten, wenn diese zum einen im Rahmen der Altersgrenzen des Abs 4 Z 1 liegen und sich zum anderen im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Ausdrücklich legt § 123 Abs 5 ASVG auch fest, dass die Angehörigeneigenschaft im Sinne dieser Bestimmung "auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland" besteht und schließt damit aus, dass für den Leistungsanspruch nach dieser Bestimmung ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland - der im Sinne des § 66 Abs 2 JN eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt verlangt (vgl etwa den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Jänner 2000, 6 Ob 318/99d) - Voraussetzung wäre.Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG stellt zunächst den Grundsatz auf, dass ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige nur dann besteht, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Von diesem Grundsatz normiert Paragraph 123, Absatz 5, ASVG die Ausnahme, dass Kinder und Enkel auch dann "als Angehörige" gelten, wenn diese zum einen im Rahmen der Altersgrenzen des Absatz 4, Ziffer eins, liegen und sich zum anderen im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Ausdrücklich legt Paragraph 123, Absatz 5, ASVG auch fest, dass die Angehörigeneigenschaft im Sinne dieser Bestimmung "auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland" besteht und schließt damit aus, dass für den Leistungsanspruch nach dieser Bestimmung ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland - der im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, JN eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt verlangt vergleiche etwa den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Jänner 2000, 6 Ob 318/99d) - Voraussetzung wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080106.X01Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014