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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §49 Abs3 Z20;Rechtssatz
§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG nennt als ersten Fall "die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen". Daraus ist zunächst abzuleiten, dass diese Bestimmung ehemalige (pensionierte) Dienstnehmer jedenfalls nicht erfasst. Aus dem Gesetzeswortlaut ist weiters zu schließen, dass sich die Bestimmung nur auf die bei Beförderungsunternehmen beschäftigten Dienstnehmer und deren Angehörige bezieht (arg: "der eigenen Dienstnehmer … bei Beförderungsunternehmen"; vgl auch den Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 21 EStG). Der Gesetzeswortlaut lässt hingegen offen, ob nur die Beförderung durch das Beförderungsunternehmen selbst oder auch die Beförderung durch Dritte erfasst werden soll. Eine nähere Betrachtung des Normzwecks und der Systematik des § 49 Abs 3 Z 20 ASVG zeigt jedoch, dass "die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer … bei Beförderungsunternehmen" sich nur auf eine Beförderung bezieht, die das Beförderungsunternehmen selbst durchführt. Nur in einem solchen Fall ist nämlich aufgrund der besonderen Nähe der Dienstnehmer zu den betrieblichen Leistungen ihres Dienstgebers und der - im Vergleich zum Zukauf externer Leistungen - geringen Kosten für den Dienstgeber sachlich zu rechtfertigen, dass Dienstnehmern Beförderungsleistungen ihres Dienstgebers unentgeltlich oder verbilligt angeboten werden, ohne vom Entgeltbegriff erfasst zu werden (vgl die ähnliche Situation bei gemäß § 49 Abs 3 Z 14 und 15 ASVG gewährtem Haustrunk oder Freimilch). Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG nennt als ersten Fall "die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen". Daraus ist zunächst abzuleiten, dass diese Bestimmung ehemalige (pensionierte) Dienstnehmer jedenfalls nicht erfasst. Aus dem Gesetzeswortlaut ist weiters zu schließen, dass sich die Bestimmung nur auf die bei Beförderungsunternehmen beschäftigten Dienstnehmer und deren Angehörige bezieht (arg: "der eigenen Dienstnehmer … bei Beförderungsunternehmen"; vergleiche auch den Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, EStG). Der Gesetzeswortlaut lässt hingegen offen, ob nur die Beförderung durch das Beförderungsunternehmen selbst oder auch die Beförderung durch Dritte erfasst werden soll. Eine nähere Betrachtung des Normzwecks und der Systematik des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG zeigt jedoch, dass "die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer … bei Beförderungsunternehmen" sich nur auf eine Beförderung bezieht, die das Beförderungsunternehmen selbst durchführt. Nur in einem solchen Fall ist nämlich aufgrund der besonderen Nähe der Dienstnehmer zu den betrieblichen Leistungen ihres Dienstgebers und der - im Vergleich zum Zukauf externer Leistungen - geringen Kosten für den Dienstgeber sachlich zu rechtfertigen, dass Dienstnehmern Beförderungsleistungen ihres Dienstgebers unentgeltlich oder verbilligt angeboten werden, ohne vom Entgeltbegriff erfasst zu werden vergleiche die ähnliche Situation bei gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 14 und 15 ASVG gewährtem Haustrunk oder Freimilch).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080097.X02Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017