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21/01 HandelsrechtNorm
GSVG 1978 §7 Abs1 Z2;Rechtssatz
Sollte die nach § 141 Abs. 3 UGB abgegebene Erklärung der Mitgesellschafterin des anderen Gesellschafters der OEG, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet worden war, als Übernahmeerklärung iSd § 142 UGB zu beurteilen sein, so hätte dies das Erlöschen der Gesellschaft - ohne Liquidation - bewirkt; das Gesellschaftsvermögen wäre im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die letzte verbleibende Gesellschafterin übergegangen. § 7 GSVG sieht insoweit keinen (gesonderten) Endigungsgrund vor, wenn die Gesellschaft erloschen ist. Da dieses Erlöschen aber ebenfalls darauf beruht, dass ein (nämlich der vorletzte) Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, ist davon auszugehen, dass insoweit die Pflichtversicherung ebenfalls gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist, endet.Sollte die nach Paragraph 141, Absatz 3, UGB abgegebene Erklärung der Mitgesellschafterin des anderen Gesellschafters der OEG, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet worden war, als Übernahmeerklärung iSd Paragraph 142, UGB zu beurteilen sein, so hätte dies das Erlöschen der Gesellschaft - ohne Liquidation - bewirkt; das Gesellschaftsvermögen wäre im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die letzte verbleibende Gesellschafterin übergegangen. Paragraph 7, GSVG sieht insoweit keinen (gesonderten) Endigungsgrund vor, wenn die Gesellschaft erloschen ist. Da dieses Erlöschen aber ebenfalls darauf beruht, dass ein (nämlich der vorletzte) Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, ist davon auszugehen, dass insoweit die Pflichtversicherung ebenfalls gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist, endet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080334.X03Im RIS seit
04.11.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014