RS Vwgh 2013/10/9 2011/08/0334

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Veröffentlicht am 09.10.2013
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Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §7 Abs1 Z2;
UGB §141 Abs3;
UGB §142;
  1. UGB § 141 heute
  2. UGB § 141 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. UGB § 141 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
  4. UGB § 141 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. UGB § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. UGB § 141 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Rechtssatz

Sollte die nach § 141 Abs. 3 UGB abgegebene Erklärung der Mitgesellschafterin des anderen Gesellschafters der OEG, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet worden war, als Übernahmeerklärung iSd § 142 UGB zu beurteilen sein, so hätte dies das Erlöschen der Gesellschaft - ohne Liquidation - bewirkt; das Gesellschaftsvermögen wäre im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die letzte verbleibende Gesellschafterin übergegangen. § 7 GSVG sieht insoweit keinen (gesonderten) Endigungsgrund vor, wenn die Gesellschaft erloschen ist. Da dieses Erlöschen aber ebenfalls darauf beruht, dass ein (nämlich der vorletzte) Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, ist davon auszugehen, dass insoweit die Pflichtversicherung ebenfalls gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist, endet.Sollte die nach Paragraph 141, Absatz 3, UGB abgegebene Erklärung der Mitgesellschafterin des anderen Gesellschafters der OEG, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet worden war, als Übernahmeerklärung iSd Paragraph 142, UGB zu beurteilen sein, so hätte dies das Erlöschen der Gesellschaft - ohne Liquidation - bewirkt; das Gesellschaftsvermögen wäre im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die letzte verbleibende Gesellschafterin übergegangen. Paragraph 7, GSVG sieht insoweit keinen (gesonderten) Endigungsgrund vor, wenn die Gesellschaft erloschen ist. Da dieses Erlöschen aber ebenfalls darauf beruht, dass ein (nämlich der vorletzte) Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, ist davon auszugehen, dass insoweit die Pflichtversicherung ebenfalls gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist, endet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080334.X03

Im RIS seit

04.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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