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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1187;Rechtssatz
Der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre selbst dann, wenn er sich nur zu einem Kapitalbeitrag verpflichtet hätte (was er nicht vorgebracht hat: demnach sei er lediglich faktisch nicht mehr mittätig gewesen) und auch die dispositive Regelung des § 1187 ABGB nicht abgeändert worden wäre, jedenfalls zur Geschäftsführung (im engeren Sinne; § 1188 ABGB) berechtigt und verpflichtet gewesen, wobei sich diese Geschäftsführung sowohl auf Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung als auch auf wichtige Veränderungen bezieht (vgl. etwa Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3, § 1188 ABGB Rz 3). Damit standen dem Gesellschafter aber jedenfalls Geschäftsführungsbefugnisse zu, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Darauf, ob der Gesellschafter auch tatsächlich aktiv im Unternehmen mitgearbeitet hat, kommt es demnach nicht an.Der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre selbst dann, wenn er sich nur zu einem Kapitalbeitrag verpflichtet hätte (was er nicht vorgebracht hat: demnach sei er lediglich faktisch nicht mehr mittätig gewesen) und auch die dispositive Regelung des Paragraph 1187, ABGB nicht abgeändert worden wäre, jedenfalls zur Geschäftsführung (im engeren Sinne; Paragraph 1188, ABGB) berechtigt und verpflichtet gewesen, wobei sich diese Geschäftsführung sowohl auf Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung als auch auf wichtige Veränderungen bezieht vergleiche etwa Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3, Paragraph 1188, ABGB Rz 3). Damit standen dem Gesellschafter aber jedenfalls Geschäftsführungsbefugnisse zu, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Darauf, ob der Gesellschafter auch tatsächlich aktiv im Unternehmen mitgearbeitet hat, kommt es demnach nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080159.X04Im RIS seit
04.11.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014