RS Vwgh 2013/10/9 2011/08/0159

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Veröffentlicht am 09.10.2013
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1175;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Auch Gewinnanteile an Unternehmen, die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden, begründen - sofern sie die Versicherungsgrenze übersteigen und die betriebliche Tätigkeit im betreffenden Zeitraum ausgeübt wurde - die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2005/08/0066). Dabei kommt es nicht auf ein persönliches Tätigwerden der einzelnen Gesellschafter an, solange nur der Betrieb auf Rechnung und Gefahr jedes der Gesellschafter geführt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2010/08/0036; zu Gesellschaftern einer OHG das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0120).Auch Gewinnanteile an Unternehmen, die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden, begründen - sofern sie die Versicherungsgrenze übersteigen und die betriebliche Tätigkeit im betreffenden Zeitraum ausgeübt wurde - die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2005/08/0066). Dabei kommt es nicht auf ein persönliches Tätigwerden der einzelnen Gesellschafter an, solange nur der Betrieb auf Rechnung und Gefahr jedes der Gesellschafter geführt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2010/08/0036; zu Gesellschaftern einer OHG das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080159.X01

Im RIS seit

04.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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