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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Auch Gewinnanteile an Unternehmen, die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden, begründen - sofern sie die Versicherungsgrenze übersteigen und die betriebliche Tätigkeit im betreffenden Zeitraum ausgeübt wurde - die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2005/08/0066). Dabei kommt es nicht auf ein persönliches Tätigwerden der einzelnen Gesellschafter an, solange nur der Betrieb auf Rechnung und Gefahr jedes der Gesellschafter geführt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2010/08/0036; zu Gesellschaftern einer OHG das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0120).Auch Gewinnanteile an Unternehmen, die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden, begründen - sofern sie die Versicherungsgrenze übersteigen und die betriebliche Tätigkeit im betreffenden Zeitraum ausgeübt wurde - die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2005/08/0066). Dabei kommt es nicht auf ein persönliches Tätigwerden der einzelnen Gesellschafter an, solange nur der Betrieb auf Rechnung und Gefahr jedes der Gesellschafter geführt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2010/08/0036; zu Gesellschaftern einer OHG das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080159.X01Im RIS seit
04.11.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014