RS Vwgh 2013/10/9 2011/08/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2013
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BSVG §38 Abs6;
BSVG §38 Abs7;
  1. BSVG § 38 heute
  2. BSVG § 38 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2022
  3. BSVG § 38 gültig von 01.08.2010 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. BSVG § 38 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. BSVG § 38 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. BSVG § 38 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. BSVG § 38 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  8. BSVG § 38 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 413/1996
  1. BSVG § 38 heute
  2. BSVG § 38 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2022
  3. BSVG § 38 gültig von 01.08.2010 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. BSVG § 38 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. BSVG § 38 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. BSVG § 38 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. BSVG § 38 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  8. BSVG § 38 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 413/1996

Rechtssatz

Dass ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts vorliege (§ 22 Abs. 1 BAO iVm § 38 Abs. 6 BSVG), ist aus dem Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht ableitbar. Es mag zwar im Hinblick auf die Nachfolgeregelung eine ungewöhnliche Gestaltung vorliegen (keine Übertragung der Liegenschaften in das Eigentum der Tochter der Betriebsvorgängerin, sondern bloße Verpachtung). Es kann aber nicht gesagt werden, dass diese Gestaltung (Verpachtung) unangemessen wäre. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Missbrauchsabsicht (etwa gerade im Hinblick auf eine Verkürzung der Beitragszahlung) vorgelegen wäre (vgl. - zu § 22 BAO - näher Ritz, BAO4, § 22 Tz 2). Auch sind aus dem Sachverhalt - wie auch aus dem Akteninhalt - keine Anhaltspunkte dafür ableitbar, dass der Pachtvertrag bloß zum Schein geschlossen worden wäre (§ 23 Abs. 1 BAO), die Mutter also weiterhin den Betrieb selbst geführt hätte.Dass ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts vorliege (Paragraph 22, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6, BSVG), ist aus dem Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht ableitbar. Es mag zwar im Hinblick auf die Nachfolgeregelung eine ungewöhnliche Gestaltung vorliegen (keine Übertragung der Liegenschaften in das Eigentum der Tochter der Betriebsvorgängerin, sondern bloße Verpachtung). Es kann aber nicht gesagt werden, dass diese Gestaltung (Verpachtung) unangemessen wäre. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Missbrauchsabsicht (etwa gerade im Hinblick auf eine Verkürzung der Beitragszahlung) vorgelegen wäre vergleiche - zu Paragraph 22, BAO - näher Ritz, BAO4, Paragraph 22, Tz 2). Auch sind aus dem Sachverhalt - wie auch aus dem Akteninhalt - keine Anhaltspunkte dafür ableitbar, dass der Pachtvertrag bloß zum Schein geschlossen worden wäre (Paragraph 23, Absatz eins, BAO), die Mutter also weiterhin den Betrieb selbst geführt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080125.X03

Im RIS seit

04.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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