Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22 Abs1;Rechtssatz
Dass ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts vorliege (§ 22 Abs. 1 BAO iVm § 38 Abs. 6 BSVG), ist aus dem Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht ableitbar. Es mag zwar im Hinblick auf die Nachfolgeregelung eine ungewöhnliche Gestaltung vorliegen (keine Übertragung der Liegenschaften in das Eigentum der Tochter der Betriebsvorgängerin, sondern bloße Verpachtung). Es kann aber nicht gesagt werden, dass diese Gestaltung (Verpachtung) unangemessen wäre. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Missbrauchsabsicht (etwa gerade im Hinblick auf eine Verkürzung der Beitragszahlung) vorgelegen wäre (vgl. - zu § 22 BAO - näher Ritz, BAO4, § 22 Tz 2). Auch sind aus dem Sachverhalt - wie auch aus dem Akteninhalt - keine Anhaltspunkte dafür ableitbar, dass der Pachtvertrag bloß zum Schein geschlossen worden wäre (§ 23 Abs. 1 BAO), die Mutter also weiterhin den Betrieb selbst geführt hätte.Dass ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts vorliege (Paragraph 22, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6, BSVG), ist aus dem Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht ableitbar. Es mag zwar im Hinblick auf die Nachfolgeregelung eine ungewöhnliche Gestaltung vorliegen (keine Übertragung der Liegenschaften in das Eigentum der Tochter der Betriebsvorgängerin, sondern bloße Verpachtung). Es kann aber nicht gesagt werden, dass diese Gestaltung (Verpachtung) unangemessen wäre. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Missbrauchsabsicht (etwa gerade im Hinblick auf eine Verkürzung der Beitragszahlung) vorgelegen wäre vergleiche - zu Paragraph 22, BAO - näher Ritz, BAO4, Paragraph 22, Tz 2). Auch sind aus dem Sachverhalt - wie auch aus dem Akteninhalt - keine Anhaltspunkte dafür ableitbar, dass der Pachtvertrag bloß zum Schein geschlossen worden wäre (Paragraph 23, Absatz eins, BAO), die Mutter also weiterhin den Betrieb selbst geführt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080125.X03Im RIS seit
04.11.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014