RS Vwgh 2013/10/10 2011/18/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrPolG 2005 §125 Abs14 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die von der belBeh zur Begründung ihres Bescheides herangezogenen Bestimmungen des FrPolG 2005 (§ 53 Abs 1 und § 66) wurden durch das FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 grundlegend geändert. Im Allgemeinen hat die Rechtsmittelbehörde aber das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides - hier: nach dem 1. Juli 2011 - geltende Recht anzuwenden. Abweichende Übergangsbestimmungen gibt es für die von der belBeh angewendeten Normen in dieser Novelle nicht. § 125 Abs. 14 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bezieht sich nämlich nur auf rechtskräftige Ausweisungen (vgl. E 16. Mai 2012, 2011/21/0277). Da die belBeh sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Entscheidung auf eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr anzuwendende Fassung des FrPolG 2005, nämlich vor dem FrÄG 2011, stützte, leidet schon deshalb der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (vgl. E 28. Februar 2002, 99/21/0062).Die von der belBeh zur Begründung ihres Bescheides herangezogenen Bestimmungen des FrPolG 2005 (Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 66,) wurden durch das FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 grundlegend geändert. Im Allgemeinen hat die Rechtsmittelbehörde aber das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides - hier: nach dem 1. Juli 2011 - geltende Recht anzuwenden. Abweichende Übergangsbestimmungen gibt es für die von der belBeh angewendeten Normen in dieser Novelle nicht. Paragraph 125, Absatz 14, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bezieht sich nämlich nur auf rechtskräftige Ausweisungen vergleiche E 16. Mai 2012, 2011/21/0277). Da die belBeh sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Entscheidung auf eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr anzuwendende Fassung des FrPolG 2005, nämlich vor dem FrÄG 2011, stützte, leidet schon deshalb der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vergleiche E 28. Februar 2002, 99/21/0062).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011180277.X01

Im RIS seit

31.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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