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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die von der belBeh zur Begründung ihres Bescheides herangezogenen Bestimmungen des FrPolG 2005 (§ 60 Abs 1 und Abs 2 Z 1 sowie § 63 und § 66) wurden durch das FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 geändert. Im Allgemeinen hat die Rechtsmittelbehörde aber das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides - hier: nach dem 1. Juli 2011 - geltende Recht anzuwenden. Abweichende Übergangsbestimmungen gibt es für die von der belBeh angewendeten Normen in dieser Novelle nicht. § 125 Abs. 16 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 erfasst nur rechtskräftige Maßnahmen (vgl. E 14. Juni 2012, 2011/21/0278). Da die belBeh sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Entscheidung auf eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr anzuwendende Fassung des FrPolG 2005 nämlich vor dem FrÄG 2011 stützte, leidet schon deshalb der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (vgl. E 31. Mai 2000, 98/18/0048).Die von der belBeh zur Begründung ihres Bescheides herangezogenen Bestimmungen des FrPolG 2005 (Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 63 und Paragraph 66,) wurden durch das FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 geändert. Im Allgemeinen hat die Rechtsmittelbehörde aber das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides - hier: nach dem 1. Juli 2011 - geltende Recht anzuwenden. Abweichende Übergangsbestimmungen gibt es für die von der belBeh angewendeten Normen in dieser Novelle nicht. Paragraph 125, Absatz 16, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 erfasst nur rechtskräftige Maßnahmen vergleiche E 14. Juni 2012, 2011/21/0278). Da die belBeh sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Entscheidung auf eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr anzuwendende Fassung des FrPolG 2005 nämlich vor dem FrÄG 2011 stützte, leidet schon deshalb der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vergleiche E 31. Mai 2000, 98/18/0048).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011180260.X01Im RIS seit
05.11.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014