RS Vwgh 2013/10/16 2013/04/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2013
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

AVG §8;
EichstellenV 2004 §10 Abs6;
EichstellenV 2004 §11;
EichstellenV 2004 §3;
EichstellenV 2004 §4;
MEG 1950 §35;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Vorschriften des § 35 MEG und die §§ 3, 4, 10 und 11 der EichstellenV 2004 lassen erkennen, dass es Aufgabe der Behörde ist, die Voraussetzungen für die Ermächtigung einer Eichstelle von amtswegen zu prüfen, allfällige Mängel abzustellen und die Ermächtigung bei Wegfall der Erfordernisse für die Ermächtigung bzw. bei Fortbestehen der Mängel trotz Vorgehens nach § 10 Abs. 6 EichstellenV 2004 zu entziehen oder einzuschränken. Dass einer anderen - von der überprüften Eichstelle verschiedenen - Eichstelle in einem solchen Verfahren Parteistellung zukäme, ist zu verneinen, weil sie dadurch in ihrer Rechtssphäre nicht unmittelbar betroffen ist.Die Vorschriften des Paragraph 35, MEG und die Paragraphen 3, 4, 10 und 11 der EichstellenV 2004 lassen erkennen, dass es Aufgabe der Behörde ist, die Voraussetzungen für die Ermächtigung einer Eichstelle von amtswegen zu prüfen, allfällige Mängel abzustellen und die Ermächtigung bei Wegfall der Erfordernisse für die Ermächtigung bzw. bei Fortbestehen der Mängel trotz Vorgehens nach Paragraph 10, Absatz 6, EichstellenV 2004 zu entziehen oder einzuschränken. Dass einer anderen - von der überprüften Eichstelle verschiedenen - Eichstelle in einem solchen Verfahren Parteistellung zukäme, ist zu verneinen, weil sie dadurch in ihrer Rechtssphäre nicht unmittelbar betroffen ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013040114.X02

Im RIS seit

08.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten