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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Vorschriften des § 35 MEG und die §§ 3, 4, 10 und 11 der EichstellenV 2004 lassen erkennen, dass es Aufgabe der Behörde ist, die Voraussetzungen für die Ermächtigung einer Eichstelle von amtswegen zu prüfen, allfällige Mängel abzustellen und die Ermächtigung bei Wegfall der Erfordernisse für die Ermächtigung bzw. bei Fortbestehen der Mängel trotz Vorgehens nach § 10 Abs. 6 EichstellenV 2004 zu entziehen oder einzuschränken. Dass einer anderen - von der überprüften Eichstelle verschiedenen - Eichstelle in einem solchen Verfahren Parteistellung zukäme, ist zu verneinen, weil sie dadurch in ihrer Rechtssphäre nicht unmittelbar betroffen ist.Die Vorschriften des Paragraph 35, MEG und die Paragraphen 3, 4, 10 und 11 der EichstellenV 2004 lassen erkennen, dass es Aufgabe der Behörde ist, die Voraussetzungen für die Ermächtigung einer Eichstelle von amtswegen zu prüfen, allfällige Mängel abzustellen und die Ermächtigung bei Wegfall der Erfordernisse für die Ermächtigung bzw. bei Fortbestehen der Mängel trotz Vorgehens nach Paragraph 10, Absatz 6, EichstellenV 2004 zu entziehen oder einzuschränken. Dass einer anderen - von der überprüften Eichstelle verschiedenen - Eichstelle in einem solchen Verfahren Parteistellung zukäme, ist zu verneinen, weil sie dadurch in ihrer Rechtssphäre nicht unmittelbar betroffen ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013040114.X02Im RIS seit
08.11.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014