RS Vwgh 2013/10/16 2012/04/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2013
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

MEG 1950 §32 Abs2;
MEG 1950 §63 Abs2;
VStG §21;
VStG §45 Abs1;
VStG §51 Abs7;
VStG §51;
VwRallg;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0160

Rechtssatz

Es kann gegenständlich dahingestellt bleiben, ob der im VStG verwendete Begriff "Straferkenntnis" auch einen Bescheid umfassen kann, mit dem (bloß) eine Ermahnung erteilt wurde (diese Frage bejahend hinsichtlich des Begriffs "Straferkenntnis" in § 51 Abs. 7 VStG das E vom 26. Februar 2009, 2007/09/0245). Entscheidend ist vielmehr, ob der Begriff "Straferkenntnis" - im Sinne des § 63 Abs. 2 MEG - auch Bescheide umfasst, mit denen eine Ermahnung erteilt wurde. Dafür spricht, dass der Zweck des Berufungsrechts der Eichbehörden nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 367 BlgNR 18. GP, Seite 15) einerseits darin besteht, die Interessen des Bundes gegenüber der Nichtverfolgung von Verstößen des MEG zu wahren und andererseits "für einen verbesserten Schutz der Konsumenten gegen falsch anzeigende Messgeräte zu sorgen". Da diese Ziele nicht nur in Fällen der ungerechtfertigten Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren und ungerechtfertigt geringer Strafen, sondern ebenso im Falle des ungerechtfertigten (gänzlichen) Absehens von einer Strafe gefährdet wären, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe das Absehen von der Strafe bzw. das bloße Erteilen einer Ermahnung vom Berufungsrecht der Eichbehörden ausnehmen wollen.Es kann gegenständlich dahingestellt bleiben, ob der im VStG verwendete Begriff "Straferkenntnis" auch einen Bescheid umfassen kann, mit dem (bloß) eine Ermahnung erteilt wurde (diese Frage bejahend hinsichtlich des Begriffs "Straferkenntnis" in Paragraph 51, Absatz 7, VStG das E vom 26. Februar 2009, 2007/09/0245). Entscheidend ist vielmehr, ob der Begriff "Straferkenntnis" - im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, MEG - auch Bescheide umfasst, mit denen eine Ermahnung erteilt wurde. Dafür spricht, dass der Zweck des Berufungsrechts der Eichbehörden nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 367 BlgNR 18. GP, Seite 15) einerseits darin besteht, die Interessen des Bundes gegenüber der Nichtverfolgung von Verstößen des MEG zu wahren und andererseits "für einen verbesserten Schutz der Konsumenten gegen falsch anzeigende Messgeräte zu sorgen". Da diese Ziele nicht nur in Fällen der ungerechtfertigten Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren und ungerechtfertigt geringer Strafen, sondern ebenso im Falle des ungerechtfertigten (gänzlichen) Absehens von einer Strafe gefährdet wären, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe das Absehen von der Strafe bzw. das bloße Erteilen einer Ermahnung vom Berufungsrecht der Eichbehörden ausnehmen wollen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040159.X02

Im RIS seit

08.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten