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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MEG 1950 §32 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0160Rechtssatz
Es kann gegenständlich dahingestellt bleiben, ob der im VStG verwendete Begriff "Straferkenntnis" auch einen Bescheid umfassen kann, mit dem (bloß) eine Ermahnung erteilt wurde (diese Frage bejahend hinsichtlich des Begriffs "Straferkenntnis" in § 51 Abs. 7 VStG das E vom 26. Februar 2009, 2007/09/0245). Entscheidend ist vielmehr, ob der Begriff "Straferkenntnis" - im Sinne des § 63 Abs. 2 MEG - auch Bescheide umfasst, mit denen eine Ermahnung erteilt wurde. Dafür spricht, dass der Zweck des Berufungsrechts der Eichbehörden nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 367 BlgNR 18. GP, Seite 15) einerseits darin besteht, die Interessen des Bundes gegenüber der Nichtverfolgung von Verstößen des MEG zu wahren und andererseits "für einen verbesserten Schutz der Konsumenten gegen falsch anzeigende Messgeräte zu sorgen". Da diese Ziele nicht nur in Fällen der ungerechtfertigten Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren und ungerechtfertigt geringer Strafen, sondern ebenso im Falle des ungerechtfertigten (gänzlichen) Absehens von einer Strafe gefährdet wären, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe das Absehen von der Strafe bzw. das bloße Erteilen einer Ermahnung vom Berufungsrecht der Eichbehörden ausnehmen wollen.Es kann gegenständlich dahingestellt bleiben, ob der im VStG verwendete Begriff "Straferkenntnis" auch einen Bescheid umfassen kann, mit dem (bloß) eine Ermahnung erteilt wurde (diese Frage bejahend hinsichtlich des Begriffs "Straferkenntnis" in Paragraph 51, Absatz 7, VStG das E vom 26. Februar 2009, 2007/09/0245). Entscheidend ist vielmehr, ob der Begriff "Straferkenntnis" - im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, MEG - auch Bescheide umfasst, mit denen eine Ermahnung erteilt wurde. Dafür spricht, dass der Zweck des Berufungsrechts der Eichbehörden nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 367 BlgNR 18. GP, Seite 15) einerseits darin besteht, die Interessen des Bundes gegenüber der Nichtverfolgung von Verstößen des MEG zu wahren und andererseits "für einen verbesserten Schutz der Konsumenten gegen falsch anzeigende Messgeräte zu sorgen". Da diese Ziele nicht nur in Fällen der ungerechtfertigten Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren und ungerechtfertigt geringer Strafen, sondern ebenso im Falle des ungerechtfertigten (gänzlichen) Absehens von einer Strafe gefährdet wären, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe das Absehen von der Strafe bzw. das bloße Erteilen einer Ermahnung vom Berufungsrecht der Eichbehörden ausnehmen wollen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040159.X02Im RIS seit
08.11.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014