RS Vwgh 2013/10/16 2012/04/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

EichamtV 1997;
MEG 1950 §32 Abs2;
MEG 1950 §32 Abs5;
MEG 1950 §63 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §51;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/04/0157 E 16. Oktober 2013

Rechtssatz

Gemäß § 63 Abs. 2 MEG steht der "Eichbehörde" gegen Straferkenntnisse oder die Einstellung eines Strafverfahrens das Recht der Berufung zu. Als Eichbehörden sind gemäß § 32 Abs. 2 MEG sowohl das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als auch die Eichämter zu verstehen. Angesichts dieses eindeutigen Gesetzeswortlautes ist nicht daran zu zweifeln, dass nicht nur dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, sondern auch den Eichämtern das Recht, Berufung gegen Straferkenntnisse und gegen die Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem MEG zu erheben, zukommt. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen des MEG (vgl. etwa die §§ 39 bis 41 leg. cit.) Regelungen ausdrücklich nur für das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geschaffen hat, sodass er eine diesbezügliche Formulierung auch in § 63 Abs. 2 MEG gewählt hätte, wenn er das Berufungsrecht bloß dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hätte einräumen wollen. Soweit sich die Behörde darauf stützt, dass die EichamtV 1997 den Eichämtern keine Befugnis zur Erhebung einer Berufung zugewiesen hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsrecht der Eichämter in § 63 Abs. 2 MEG schon gesetzlich normiert ist und daher keiner Verordnungsbestimmung bedarf. Abgesehen davon ermächtigt § 32 Abs. 5 MEG den Bundesminister, die "fachlichen Befugnisse" der Eichämter (nicht aber deren Befugnis zur Erhebung von Rechtsmitteln) durch Verordnung festzulegen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, MEG steht der "Eichbehörde" gegen Straferkenntnisse oder die Einstellung eines Strafverfahrens das Recht der Berufung zu. Als Eichbehörden sind gemäß Paragraph 32, Absatz 2, MEG sowohl das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als auch die Eichämter zu verstehen. Angesichts dieses eindeutigen Gesetzeswortlautes ist nicht daran zu zweifeln, dass nicht nur dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, sondern auch den Eichämtern das Recht, Berufung gegen Straferkenntnisse und gegen die Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem MEG zu erheben, zukommt. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen des MEG vergleiche etwa die Paragraphen 39 bis 41 leg. cit.) Regelungen ausdrücklich nur für das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geschaffen hat, sodass er eine diesbezügliche Formulierung auch in Paragraph 63, Absatz 2, MEG gewählt hätte, wenn er das Berufungsrecht bloß dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hätte einräumen wollen. Soweit sich die Behörde darauf stützt, dass die EichamtV 1997 den Eichämtern keine Befugnis zur Erhebung einer Berufung zugewiesen hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsrecht der Eichämter in Paragraph 63, Absatz 2, MEG schon gesetzlich normiert ist und daher keiner Verordnungsbestimmung bedarf. Abgesehen davon ermächtigt Paragraph 32, Absatz 5, MEG den Bundesminister, die "fachlichen Befugnisse" der Eichämter (nicht aber deren Befugnis zur Erhebung von Rechtsmitteln) durch Verordnung festzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040158.X01

Im RIS seit

08.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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