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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EichamtV 1997;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/04/0157 E 16. Oktober 2013Rechtssatz
Gemäß § 63 Abs. 2 MEG steht der "Eichbehörde" gegen Straferkenntnisse oder die Einstellung eines Strafverfahrens das Recht der Berufung zu. Als Eichbehörden sind gemäß § 32 Abs. 2 MEG sowohl das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als auch die Eichämter zu verstehen. Angesichts dieses eindeutigen Gesetzeswortlautes ist nicht daran zu zweifeln, dass nicht nur dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, sondern auch den Eichämtern das Recht, Berufung gegen Straferkenntnisse und gegen die Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem MEG zu erheben, zukommt. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen des MEG (vgl. etwa die §§ 39 bis 41 leg. cit.) Regelungen ausdrücklich nur für das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geschaffen hat, sodass er eine diesbezügliche Formulierung auch in § 63 Abs. 2 MEG gewählt hätte, wenn er das Berufungsrecht bloß dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hätte einräumen wollen. Soweit sich die Behörde darauf stützt, dass die EichamtV 1997 den Eichämtern keine Befugnis zur Erhebung einer Berufung zugewiesen hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsrecht der Eichämter in § 63 Abs. 2 MEG schon gesetzlich normiert ist und daher keiner Verordnungsbestimmung bedarf. Abgesehen davon ermächtigt § 32 Abs. 5 MEG den Bundesminister, die "fachlichen Befugnisse" der Eichämter (nicht aber deren Befugnis zur Erhebung von Rechtsmitteln) durch Verordnung festzulegen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, MEG steht der "Eichbehörde" gegen Straferkenntnisse oder die Einstellung eines Strafverfahrens das Recht der Berufung zu. Als Eichbehörden sind gemäß Paragraph 32, Absatz 2, MEG sowohl das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als auch die Eichämter zu verstehen. Angesichts dieses eindeutigen Gesetzeswortlautes ist nicht daran zu zweifeln, dass nicht nur dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, sondern auch den Eichämtern das Recht, Berufung gegen Straferkenntnisse und gegen die Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem MEG zu erheben, zukommt. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen des MEG vergleiche etwa die Paragraphen 39 bis 41 leg. cit.) Regelungen ausdrücklich nur für das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geschaffen hat, sodass er eine diesbezügliche Formulierung auch in Paragraph 63, Absatz 2, MEG gewählt hätte, wenn er das Berufungsrecht bloß dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hätte einräumen wollen. Soweit sich die Behörde darauf stützt, dass die EichamtV 1997 den Eichämtern keine Befugnis zur Erhebung einer Berufung zugewiesen hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsrecht der Eichämter in Paragraph 63, Absatz 2, MEG schon gesetzlich normiert ist und daher keiner Verordnungsbestimmung bedarf. Abgesehen davon ermächtigt Paragraph 32, Absatz 5, MEG den Bundesminister, die "fachlichen Befugnisse" der Eichämter (nicht aber deren Befugnis zur Erhebung von Rechtsmitteln) durch Verordnung festzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040158.X01Im RIS seit
08.11.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014